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10.1.2.2 Haftung
Der zivilrechtliche und strafrechtliche Haftungsmaßstab des Hauseigentümers bzw des Hausverwalters geht über den konsensmäßigen Zustand eines Gebäudes weit hinaus und richtet sich gemäß der Judikatur nach dem jeweiligen Stand der Technik zum Schadenzeitpunkt, nicht zum Zeitpunkt der Bewilligung des Gebäudes. Der Stand der Technik beruht auf den Baugesetzen, den darauf beruhenden Verordnungen und den verbindlich erklärten ÖNORMEN und OIB-Richtlinien, was in der Regel durch landesgesetzliche Bestimmungen wie Bauordnungen etc erfolgt. Es wird darauf hingewiesen, dass auch nicht verbindlich erklärte Richtlinien in Einzelfällen eine Haftung auslösen können.