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10.3.2 Honorar
Das Honorar kann beliebig hoch, entsprechend den Leistungen, vereinbart werden. Grundsätzlich wird vom Honorar nach Mietrechtsgesetz (MRG) ausgegangen, die Höhe ist in § 15a (3) Z 1 MRG, ausgehend von § 22 MRG, geregelt. Oft wird jedoch ein davon unterschiedlicher Betrag mit dem Eigentümer vereinbart. Diesbezüglich ist man vollkommen frei, es können ein Honorar für Mietvertragserstellungen von Eigentümerseite, gesonderte Pauschalen oder von Auftragssummen abhängige prozentuelle Honorare für Beauftragungen von Reparaturarbeiten bis hin zu Vergütungen nach bestimmten Regiesätzen für über die vereinbarten Tätigkeiten hinausgehende Arbeiten vereinbart werden.