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5.9.11.1 Nachrüstverpflichtung bei Aufzügen
Außer in Oberösterreich besteht für alle Personenaufzüge, die nicht nach den Bestimmungen der ASV 1996, der ASV 2008 oder ASV 2015 in Verkehr gebracht worden sind und daher insbesondere nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, eine Nachrüstverpflichtung, mit der die Aufzugsanlage vom bewilligten Konsens zum Stand der Technik geführt werden soll. Außer im Bundesland Steiermark besteht diese Nachrüstverpflichtung nur für Personenaufzüge. In der Steiermark sind auch überwachungsbedürftige Hebeanlagen für Personen, also „langsam fahrende Aufzüge“ und Treppenschrägaufzüge von dieser Nachrüstverpflichtung betroffen.