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10.6 Objektsicherheitsprüfungen für Nicht-Wohngebäude nach ÖNORM B 1301
Nach § 1319 ABGB müssen Gebäudeeigentümer und Hausverwalter dafür sorgen, dass von ihrem Eigentum keine Gefahr für die Sicherheit von Personen oder deren Eigentum ausgeht. Sie sind deshalb dazu verpflichtet, den Bauzustand aller öffentlich zugänglichen Flächen (Stiegenhaus, Keller, Dachboden, Außenbereich) sowie von Fassaden, Fenstern und Dächern auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten. Für Wohngebäude stellt die ÖNORM B 1300, für Nicht-Wohngebäude die ÖNORM B 1301 die neue Umsetzungsnorm dar. Sie beide beschreiben den Prozess zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten. Ist dieser Prozess entsprechend implementiert, dienen