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Dokument-ID: 1247038
9.12.6 Schwellenwerte
Dem BVergG 2018 unterliegen alle entgeltlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, unabhängig vom konkreten Wert; vom Anwendungsbereich sind demnach auch – freilich in der Praxis nicht existente – 1-Cent-Aufträge umfasst. Im BVergG 2018 sind Schwellenwerte definiert; je nachdem, ob ein Schwellenwert nicht erreicht bzw erreicht/überschritten wird, erfolgt die Vergabe entweder im Unterschwellen- oder im Oberschwellenbereich (vgl. zB § 12 Abs 3 bzw § 185 Abs 3 BVergG 2018). Der Schwellenwert ist je nach Auftragsart und Auftraggeber verschieden: