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2.5.3 Umsetzung der Prüfpflicht bei Betriebsanlagen und sonstigen Anlagen
Wie schon bei den einzelnen Bundes- und Landesgesetzen angeführt, sind laut den unterschiedlichen Überprüfungsbestimmungen verschiedene Prüffristen vorgesehen. Für die jeweiligen Verantwortlichen, wie beispielsweise Geschäftsführer, Inhaber oder Stelleninhaber sicherheitstechnischer Agenden (zum Beispiel Betriebsleiter oder Sicherheitsfachkraft), ist zunächst zu klären, ob bzw welche Prüfung auf den Betrieb oder die Anlage zutrifft. Durch die GewO-Novelle 2026 sind mit den §§ 76b und 80a GewO zusätzliche wiederkehrende elektrotechnische Betriebssicherheitsüberprüfungen für gewerbliche E-Ladestationen und Photovoltaikanlagen hinzugekommen.