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Dokument-ID: 1249345
6.4.3.6 Vergleichbarkeit von Angeboten
Zur Vergleichbarkeit der Angebote müssen die Ausschreibungsbedingungen (die „Spielregeln“) klar definiert sein. Nur wenn aus den Unterlagen und der geforderten Struktur klar hervorgeht, welche Leistungen angeboten werden sollen und welche Dokumente oder Eignungsnachweise gebracht werden müssen, sind Angebote wirklich miteinander vergleichbar. Die Vorgabe einer konkreten Angebotsstruktur (Kalkulations- oder Preisblatt, Verzeichnis der geforderten Beilagen etc) ist diesbezüglich unerlässlich.