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Dokument-ID: 1245041
10.6.4.2 Verkaufsstätten
In Verkaufsstätten sind die folgenden Besonderheiten zum Brandschutz (OIB-Richtlinie 2, (7.4)) zu beachten:
Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 600 m² und nicht mehr als 3.000 m² und mit nicht mehr als drei in offener Verbindung stehenden Geschoßen müssen folgende Anforderungen erfüllen: