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Dokument-ID: 1245200
9.12.2 Ziel und Zweck des Vergaberechts
Die öffentliche Hand deckt ihren Bedarf an von ihr benötigten Gütern und Leistungen typischerweise nicht durchgängig durch Eigenleistungen. Der Staat beschafft Güter und Leistungen aber in der Regel auch nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung. • [Fußnote: Also mit Verordnung oder Bescheid.]