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Dokument-ID: 1279075
Abgrenzung § 39 UmgrStG – echte kumulative Umgründungen vs bloß mehrere Verschmelzungen
- Liegen mehrere Umgründungen im Sinne des UmgrStG vor (Verschmelzungen nach Art I, gegebenenfalls Kombination mit anderen Artikeln wie Einbringung nach Art III)?
- Betreffen diese Umgründungen dasselbe Vermögen (§ 12 Abs 2 UmgrStG) ganz oder teilweise, dh eine identifizierbare Betriebs‑ bzw Vermögenssphäre wird durchgereicht (zB Energie‑Projektportfolio, Spielesparte)?
- Werden sämtliche Umgründungen auf denselben Stichtag bezogen (zB 31.12.20…), und dienen sie insgesamt einem Gesamtstrukturziel (Konzentration der operativen Tätigkeit, Vereinfachung der Beteiligungsstruktur)?
- Wird die ertragsteuerliche Wirkung bewusst so gesteuert, dass erst die letzte Vermögensübertragung als mit Beginn des dem Umgründungsstichtag folgenden Tages bewirkt gelten soll (§ 39 UmgrStG)?
- Ist ein Umgründungsplan nach § 39 UmgrStG vorgesehen, in dem sämtliche Schritte, Rechtsträger und das durchlaufende Vermögen beschrieben sind und der in allen Umgründungsverträgen in Bezug genommen wird?
- Abgrenzung zu bloß „mehreren Verschmelzungen“:
- Liegen Vorgänge vor, die zwar auf denselben Stichtag bezogen sind, aber völlig unterschiedliche Vermögenssphären betreffen (zB parallele Konzernumstrukturierungen ohne Zusammenhang)? In diesem Fall liegt keine kumulative Umgründung iSd § 39 UmgrStG vor.
- Prüfung, ob einzelne Umgründungen außerhalb des geplanten §‑39‑UmgrStG-Gesamtvorgangs stehen (zB zusätzliche Verschmelzung eines nicht betroffenen Teilkonzerns) – diese sind steuerlich eigenständig zu behandeln.
- Sicherstellung, dass keine Gestaltungen vorliegen, die nur aus steuerlichen Motiven mehrere nicht zusammenhängende Umgründungen künstlich unter einen Umgründungsplan fassen (Missbrauchsrisiko § 44 UmgrStG)