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Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Ablauf eines Gesellschafterausschlusses

  • Prüfung der Gesellschaftsvertragsregelungen: Dieser kann vorsehen, dass der Ausschluss von Gesellschaftern nach dem GesAusG nicht zulässig ist oder dass der Hauptgesellschafter über mehr als 90 % der Anteile verfügen muss.
  • Einberufung einer Generalversammlung
  • Vorbereitung der Beschlussfassung
    • Die Geschäftsführung der GmbH und der Hauptgesellschafter haben gemeinsam einen Bericht über den geplanten Ausschluss aufzustellen. Dieser muss zumindest die Voraussetzungen des Ausschlusses darlegen und die Angemessenheit der Barabfindung erläutern und begründen; auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung des Unternehmens ist hinzuweisen. § 118 Abs 3 AktG ist sinngemäß anzuwenden. Im Bericht ist darauf hinzuweisen, dass jedem Minderheitsgesellschafter ein Anspruch auf eine angemessene Abfindung gem § 2 GesAusG zusteht, weiters darauf, dass die Gesellschafter, auch wenn sie dem Beschluss zustimmen, bei dem Gericht, in dessen Sprengel die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Tag, an dem die Eintragung des Beschlusses gem § 10 UGB als bekanntgemacht gilt, einen Antrag auf Überprüfung des Barabfindungsangebots stellen können.
    • Die Richtigkeit des Berichts und die Angemessenheit der Barabfindung sind von einem sachverständigen Prüfer zu prüfen. Dieser wird auf gemeinsamen Antrag des Aufsichtsrats der Kapitalgesellschaft und des Hauptgesellschafters vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 220b Abs 3 bis 5 AktG ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass das Auskunftsrecht auch gegenüber dem Hauptgesellschafter besteht.
    • Hat die Kapitalgesellschaft einen Aufsichtsrat, so hat dieser den Ausschluss auf der Grundlage des Berichts und des Prüfungsberichts des sachverständigen Prüfers zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten. § 118 Abs 3 AktG ist sinngemäß anzuwenden.
    • Folgende Unterlagen sind den Gesellschaftern der GmbH zu übersenden:
      • Der Entwurf des Beschlussantrags über den Ausschluss
      • Die Berichte gem § 3 Abs 1, 2 und 3 GesAusG
      • Allfällige Gutachten, auf denen die Beurteilung der Angemessenheit beruht; § 118 Abs 3 AktG ist sinngemäß anzuwenden
      • Die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Gesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre
    • Zwischen dem Tag der Aufgabe der Sendung zur Post und der Beschlussfassung muss ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen.
    • Die Geschäftsführer und der Hauptgesellschafter haben jedem Gesellschafter ab dem Zeitpunkt der Einberufung jederzeit Auskunft zu geben; das betrifft auch wesentliche Veränderungen der Vermögens- oder Ertragslage der Gesellschaft.
    • In der Einberufung ist auf dieses Recht ausdrücklich hinzuweisen.
    • Auf die Rechte gem § 3 Abs 1 bis 9 und § 2 Abs 3 GesAusG können sämtliche Gesellschafter schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung verzichten.
  • Beschlussfassung durch die Gesellschafter
    • Der Beschluss der Gesellschafterversammlung bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und der Zustimmung durch den Hauptgesellschafter.
    • Der Beschluss ist notariell zu beurkunden. Die Berichte über den Ausschluss gem § 3 Abs 1 bis 3 GesAusG sind – vorbehaltlich § 3 Abs 10 GesAusG – in die Niederschrift über den Beschluss aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen.
  • Anmeldung und Eintragung des Beschlusses
    • Die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft hat den Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsgesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
    • Niederschrift des Beschlusses über den Ausschluss
    • Wenn der Beschluss einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde
    • Weiters hat die Geschäftsführung dem Gericht eine Erklärung vorzulegen, dass eine Klage auf Anfechtung, Feststellung der Nichtigkeit oder Nichtigerklärung des Beschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung nicht erhoben oder zurückgenommen worden ist, oder dass alle Anteilsinhaber durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Können diese Erklärungen nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gem § 19 FBG vorzugehen.
    • Der Beschluss darf nur eingetragen werden, wenn der Treuhänder dem Firmenbuchgericht angezeigt hat, dass er im Besitz der Gesamtsumme der Barabfindungen oder einer Bankgarantie ist (§ 2 Abs 3 GesAusG).
    • Mit der Eintragung des Beschlusses in das Firmenbuch gehen alle Anteile der Minderheitsgesellschafter auf den Hauptgesellschafter über, der dies verlangt hat.
    • Hat die Gesellschaft Rechte zum Bezug von Anteilen (zB Optionsrechte oder ähnliche Rechte) begeben, so haben die Berechtigten ab der Eintragung des Beschlusses einen Anspruch gegenüber dem Hauptgesellschafter auf eine dem Inhalt der Rechte angemessene Barabfindung.
    • Der Mangel der notariellen Beurkundung des Beschlusses wird durch die Eintragung in das Firmenbuch geheilt.

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