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Dokument-ID: 1104598
Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates
- Mindestzahl
- Der Aufsichtsrat muss zumindest aus drei Mitgliedern bestehen; diese Mindestzahl bezieht sich auf Kapitalvertreter (§ 110 Abs 5 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 Satz 2 ArbVG).
- Gem § 110 Abs 1,5 ArbVG beläuft sich die Mindestzahl von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat auf zwei. Im Fall eines mitbestimmungspflichtigen Aufsichtsrates hat dieser daher aus zumindest fünf Mitgliedern zu bestehen.
- Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist für je zwei Kapitalvertreter ein Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden. Ist eine ungerade Anzahl an Kapital Vertretern im Aufsichtsrat gegeben, kommt ein zusätzlicher Arbeitnehmervertreter hinzu.
- Keine Obergrenze
- Eine gesetzliche Begrenzung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates besteht nicht. Der Gesellschaftsvertrag kann aber eine Höchstgrenze für die Anzahl der Kapitalvertreter im Aufsichtsrat festlegen (ebenso wie eine höhere als die gesetzliche Mindestzahl). Soweit der Gesellschaftsvertrag keine diesbezüglichen Regelungen trifft, können die Gesellschafter die Anzahl der Kapitalvertreter im Aufsichtsrat bestimmen.
- Liegt der Gesellschaftsvertrag eine Höchstanzahl von Aufsichtsratsmitgliedern fest, so zählen dabei die Belegschaftsvertreter nicht mit.