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Dokument-ID: 1269022
Arbeitsrechtliche Stellung des Prokuristen
- Prokurist ≠ automatisch leitender Angestellter
- Prokura als handelsrechtliche Vollmacht begründet für sich genommen noch keine Stellung als leitender Angestellter iSd § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG.
- Maßgeblich ist das Innenverhältnis (Arbeitsvertrag/Funktion) und der tatsächliche rechtliche Einfluss des Prokuristen auf das Betriebsgeschehen, insbesondere auf Arbeitnehmerinteressen.
- Prüffrage: –> „Welche tatsächlichen Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse hat der Prokurist im Betrieb, insbesondere gegenüber Arbeitnehmern?“
- Einordnung nach ArbVG: Ist der Prokurist leitender Angestellter?
- Ist der Prokurist Arbeitnehmer iSd § 36 Abs 1 ArbVG?
- Beschäftigung im Betrieb, betriebliche Eingliederung, persönliche Abhängigkeit etc
- Greift eine Bereichsausnahme des § 36 Abs 2 ArbVG?
- Insb § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG: leitende Angestellte
- Folge: Bei Bejahung der leitenden Angestelltentätigkeit fällt der Prokurist aus dem Arbeitnehmerbegriff des II. Teils ArbVG heraus.
- Kernkriterien für „leitender Angestellter“ (§ 36 Abs 2 Z 3 ArbVG)
- Maßgeblicher Einfluss auf die Führung des Betriebes
- Einfluss auf unternehmerische Funktionen, in deren Rahmen unmittelbar in die Interessensphäre der Arbeitnehmer eingegriffen wird
- Nicht nur faktischer, sondern rechtlich eingeräumter Einfluss (Innenvollmachten, Organisationsstellung)
- Ausübung selbstverantwortlicher Arbeitgeberfunktionen
- Der Prokurist muss Funktionen wahrnehmen, in denen er in einen Interessengegensatz zur Belegschaft geraten kann.
- Eigenverantwortliches Handeln „an der Seite des Arbeitgebers“
- Personalkompetenz als Leitkriterium (OGH-Judikatur)
- Erfüllt der Prokurist auch folgende Aufgaben:
- Begründung von Arbeitsverhältnissen (Aufnahme)
- Beendigung von Arbeitsverhältnissen (Kündigung, Entlassung, einvernehmliche Auflösung)
- Mitentscheidung über Gehaltsfragen (Einstufung, Erhöhungen, Vorrückungen)
- Verfügung über Urlaubseinteilung
- Anordnung von Überstunden
- Maßgebliches Ausüben des Direktionsrechtes (Zuweisung von Tätigkeiten, Versetzungen im Innenverhältnis)
- Verantwortlichkeit für Disziplinarmaßnahmen
- Je mehr dieser Kompetenzen der Prokurist eigenverantwortlich (nicht bloß vorbereitend oder vorschlagend) ausübt, desto eher liegt ein leitender Angestellter vor.
- Erfüllt der Prokurist auch folgende Aufgaben:
- Weisungsfreiheit/Berichtslinien
- Völlige Weisungsfreiheit ist nicht erforderlich
- Unterstellung unter Geschäftsführung/Vorstand schadet nicht, solange maßgebliche eigene Entscheidungsbefugnisse bestehen
- Entscheidend ist die gelebte Praxis
- Nicht nur Arbeitsvertrag/Titel (zB „Bereichsleiter“, „Mitglied des Führungsteams“) maßgeblich, sondern tatsächliche Befugnisse und gelebte Kompetenzverteilung
- Typische Konstellationen aus der Rechtsprechung – Kein leitender Angestellter (trotz Prokura)
- Prüf-„Red Flags“:
- Prokurist ist nur Kollektivprokurist oder Einzelprokurist mit deutlichen Innenbeschränkungen, etwa:
- Keine Befugnis zur Aufnahme, Kündigung oder Entlassung von Arbeitnehmern
- Personale Entscheidungen nur in Form von Vorschlägen, formale Entscheidung bei Geschäftsführung
- Prokurist kann als Mitprokurist weder im technischen, kaufmännischen noch administrativen Bereich unter eigener Verantwortung Verfügungen von maßgeblichem Einfluss treffen.
- Prokurist ist zwar Teil eines „Führungsteams“ mit Geschäftsführern, hat aber:
- Bei Kündigungen, Gehaltserhöhungen etc nur Mitspracherecht/Mitentscheidung, keine eigenständige Entscheidungsbefugnis
- Personalkompetenz erfordert immer Genehmigung der Geschäftsführung und bleibt faktisch rein vorbereitend
- Konsequenz: –> Einstufung als „normaler“ Arbeitnehmer nach § 36 Abs 1 ArbVG, kein leitender Angestellter
- Prüf-„Red Flags“:
- Leitender Angestellter (mit/ohne Prokura)
- Prokurist ist intern unbeschränkt (keine maßgeblichen Innenbeschränkungen) und kann
- auf betrieblicher, kaufmännischer und administrativer Ebene unter eigener Verantwortung entscheiden,
- Entscheidungen treffen, die sich spürbar auf Arbeitnehmerinteressen auswirken.
- Prokurist (auch kollektiv vertretungsbefugt) hat mehr als ein bloßes Vorschlagsrecht und verfügt über
- maßgeblichen Einfluss auf Gehaltsfragen (Einstufung, Erhöhungen, Vorrückungen),
- Urlaubseinteilung,
- Anordnung von Überstunden,
- Ausübung des Direktionsrechts gegenüber einem wesentlichen Teil der Belegschaft.
- Konsequenz: –> Einstufung als leitender Angestellter iSd § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG mit den unten dargestellten Folgen
- Prokurist ist intern unbeschränkt (keine maßgeblichen Innenbeschränkungen) und kann
- Rechtsfolgen der Einstufung als leitender Angestellter (ArbVG)
- Wenn Prokurist = leitender Angestellter nach § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG:
- Kein Arbeitnehmer iSd II. Teils ArbVG
- Betroffen va vom Ausschluss aus der betrieblichen Mitbestimmung und bestimmten Schutzrechten
- Betriebsratswahlen
- Keine aktive und keine passive Wahlberechtigung (§§ 52, 53 ArbVG)
- Prokurist nimmt nicht am Betriebsratsgremium teil
- Vertretung durch den Betriebsrat
- Betriebsrat ist nicht zuständig, Interessen des Prokuristen wahrzunehmen (kein Mandat nach ArbVG)
- Betriebsratsumlage
- Prokurist zahlt keine Betriebsratsumlage, da er nicht unter den Arbeitnehmerbegriff des § 36 Abs 1 ArbVG fällt
- Überwachungsrechte des Betriebsrats
- Betriebsrat hat kein Einsichtsrecht in Gehaltsdaten des Prokuristen und keine Kontrollrechte in Bezug auf dessen Arbeitsbedingungen nach ArbVG
- Betriebsvereinbarungen
- Normative Wirkung von Betriebsvereinbarungen (inkl solcher mit gesetzlicher Ermächtigung, zB nach AZG/ARG) erstreckt sich nicht automatisch auf leitende Angestellte
- Einbeziehung des Prokuristen in den BV-Geltungsbereich bedarf individueller Vereinbarung
- Versetzung (dauernde verschlechternde Versetzung)
- Kein Mitwirkungsrecht des Betriebsrats nach § 101 ArbVG; keine Unwirksamkeit der Versetzung mangels Betriebsratszustimmung
- Kündigungs- und Entlassungsschutz nach ArbVG
- Keine Anfechtung von Kündigung oder Entlassung wegen Motiv- bzw Sozialwidrigkeit nach §§ 105, 106 ArbVG
- Prokurist ist vom besonderen betriebsverfassungsrechtlichen Kündigungs- und Entlassungsschutz ausgenommen; bleibt aber weiterhin „Arbeitnehmer“ im allgemeinen arbeitsrechtlichen Sinn (zB Kündigungsfristen, AngG etc)
- Wenn Prokurist = leitender Angestellter nach § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG:
- Arbeitszeitrechtliche Stellung (AZG/ARG)
- Leitende Angestellte iSd AZG/ARG sind vom Geltungsbereich des AZG/ARG ausgenommen. Dieser Begriff deckt sich nicht mit dem ArbVG-Begriff des leitenden Angestellten.
- Leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmer mit maßgeblicher selbstständiger Entscheidungsbefugnis,
- deren gesamte Arbeitszeit aufgrund der Tätigkeit nicht gemessen/nicht im Voraus festgelegt wird oder von ihnen selbst festgelegt werden kann.
- Für diese Personen gelten insb keine gesetzlichen Normalarbeitszeiten, Höchstgrenzen, Überstundenregelungen und keine Arbeitszeitaufzeichnungspflicht; Entgeltfragen (inkl Überstundenpauschale) sind primär kollektivvertraglich/vertraglich zu lösen.