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Dokument-ID: 1104588
Aufgaben des Aufsichtsrats – Anfechtungs- und Nichtigkeitsverfahren
- Während sich bei AGs das Anfechtungsrecht des Aufsichtsrats auf Beschlüsse der Hauptversammlung beschränkt, deren Umsetzung die Erfüllung eines Straftatbestands bedeuten oder Schadenersatzpflicht auslösen würden, sind im GmbH-Recht die Möglichkeiten der Rechtsverteidigung des Aufsichtsrats umfassender ausgestaltet. So normiert § 41 Abs 3 GmbHG, dass der Aufsichtsrat bei gesetz- und gesellschaftsvertragswidrigen Beschlüssen generell anfechtungsbefugt ist.
- Dies gilt unabhängig davon, ob er sich durch Umsetzung des Beschlusses strafbar oder schadenersatzpflichtig machen würde.
- Ferner ist jedes einzelne Mitglied des Aufsichtsrats (und auch der Geschäftsführung) klageberechtigt, wenn es sich durch die Umsetzung des Beschlusses strafbar oder schadenersatzpflichtig machen würde.
- Im Nichtigkeitsverfahren wird die GmbH durch die Geschäftsführer, wenn jedoch Geschäftsführer selbst klagen, durch den Aufsichtsrat vertreten. Wenn sowohl Geschäftsführer als auch Mitglieder des Aufsichtsrats klagen oder wenn kein Aufsichtsrat besteht und ein anderer Vertreter der Gesellschaft nicht vorhanden ist, muss ein Prozesskurator bestellt werden (§ 42 Abs 1 GmbHG) (Ulrich Kraßnig, Eine synoptische Darstellung der Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft und der GmbH [Teil II], Aufsichtsrataktuell 2014 H 6, 17)