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Dokument-ID: 384696
Aufgriffs- und Vorkaufsrechte
- Wirkung
- Gesellschaftsvertraglich vereinbarte Vorkaufs-, Aufgriffsrechte und Anbotsverpflichtungen entsprechen im Ergebnis Abtretungsverboten und haben absolute Wirkung.
- Formpflicht
- Nach der älteren Rechtsprechung musste bei der nachträglichen Begründung, Aufhebung oder Änderung von statutarischen Aufgriffsrechten eine „doppelte Formpflicht“ eingehalten werden, nämlich Beschlussbeurkundung gem § 49 Abs 2 GmbHG für die Änderung des Gesellschaftsvertrags + Notariatsakt für die Vereinbarung des Aufgriffsrechts selbst
- Die neuere Rechtsprechung des OGH und die herrschende Lehre haben diese Position jedoch revidiert: Die Formplicht nach § 49 Abs 2 GmbHG ist als lex specialis zu § 76 Abs 2 GmbHG zu sehen (Diregger in U. Torggler [Hrsg], GmbHG § 49 Rz 10 [Stand: 01.08.2014, rdb.at]). Dies gilt auch dann, wenn einem Dritten ein Aufgriffsrecht im Gesellschaftsvertrag eingeräumt wird, unabhängig davon, ob es sich um einen formellen oder materiellen Gesellschaftsvertragsbestandteil handelt.
- Prüfung durch das Firmenbuchgericht
- Das Firmenbuchgericht hat bei der vereinfachten Anmeldung nach § 11 FBG bei der nur deklarativ wirkenden Eintragung eines Gesellschafterwechsels nicht zu prüfen, ob diese Änderung im Stand der Gesellschafter gegen die Satzung verstößt (OGH 16.5.2001, 6 Ob 111/01v = RdW 2001/614 = ecolex 2002/10). Die Prüfung des satzungskonformen Gesellschafterwechsels hat durch die Geschäftsführer zu erfolgen (OGH 29.8.2003, 6 Ob 163/02t; 26.11.2002, 6 Ob 163/02t = Wbl 2003/89).
- Abtretungsentgelt
- Im echten Vorkaufsfall bestimmt sich das Abtretungsentgelt nach dem Inhalt jenes Vertrages, der mit dem Dritten geschlossen worden wäre.
- Liegt ein Aufgriffsrecht vor, das kein Vorkaufsrecht ist und wird die Ermittlung des Abfindungsbetrages im Gesellschaftsvertrag nicht geregelt, hat der ausscheidende Gesellschafter idR Anspruch auf den vollen objektiven Verkehrswert seines Geschäftsanteils als Gegenleistung.
- Das gilt auch, wenn eine Abfindungsregelung – etwa wegen Sittenwidrigkeit – unwirksam ist. Dies trifft insbesondere für so genannte „Buchwertklauseln“ oder Bewertungen nach dem steuerlichen Einheitswert des Unternehmens zu, wenn sie bei Eintritt der Voraussetzungen des Ausscheidens in einem großen Missverhältnis zum vollen wirtschaftlichen Wert des Geschäftsanteils stehen. Die Reduzierung des Abfindungsbetrages auf 50 % des tatsächlichen Anteilswerts ist dabei als kritische Grenze anzusehen.
- Das Abtretungsentgelt muss jedenfalls zumindest bestimmbar sein. Diese Bestimmbarkeit setzt voraus, dass entweder der Wert des Geschäftsanteils vordefiniert oder das Verfahren einschließlich der Bewertungsmethode zur Bewertung des Geschäftsanteiles vertraglich vorgegeben ist. Allerdings können auch bei ein und derselben Bewertungsmethode zwei Sachverständige zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Die Bewertung nach reinen Ertragswert- oder Substanzwertmethoden kann im Einzelfall auch zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen. Andererseits sollte im Idealfall aus der Vorgabe des Bewertungsverfahrens im Gesellschaftsvertrag nach Möglichkeit ein einheitliches Endergebnis resultieren. Dies könnte etwa dadurch sichergestellt werden, dass die Vertragsbestimmungen bestimmte Parameter der Unternehmensbewertungsmethode vorgeben oder aber zwei Sachverständige zum Einsatz kommen, wobei der arithmetische Mittelwert beider Gutachtensergebnisse den Verkehrswert des Geschäftsanteiles darstellt.
- Eine Abfindungsregelung im Gesellschaftsvertrag sollte für die Bewertung im Bereich des Verkehrswertes einerseits die Ermittlung des Substanzwertes – mit oder ohne Firmenwert, allenfalls unter Auflösung stiller Reserven und Berücksichtigung der dadurch zu erwartenden künftigen steuerlichen Belastung –, andererseits die Berücksichtigung des Ertragswertes umfassen. In der Praxis haben sich verschiedene anerkannte Bewertungsmethoden herausgebildet, die für die Festlegung gesellschaftsvertraglicher Abfindungsregelungen häufig herangezogen werden (vgl zB das Fachgutachten des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuern und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Unternehmensbewertung [KFS/BW1].