© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1071288

Vera Noss - Ines Windisch | Muster | Checkliste

Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe

  • Wochenendruhe, Wochenruhe, Ersatzruhe
  • Gem § 3 Abs 1 Arbeitsruhegesetz – ARG hat jeder Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag fällt (sog Wochenendruhe). Die Wochenendruhe hat für alle Arbeitnehmer spätestens Samstag um 13:00 Uhr, für Arbeitnehmer, die mit unbedingt notwendigen Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind, spätestens Samstag um 15:00 Uhr zu beginnen. Der Arbeitnehmer hat darüber hinaus an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0:00 Uhr und spätestens um 6:00 Uhr des Feiertages beginnen muss.
  • Unter Wochenendruhe ist eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden zu verstehen, in die der Sonntag fällt.
  • Daneben gibt es dann noch den Begriff der Wochenruhe – darunter versteht man eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden in der Kalenderwoche, die einen ganzen Wochentag einzuschließen hat. Die Wochenruhe betrifft Fälle, in denen Arbeitnehmer aufgrund der Arbeitszeiteinteilung während der Wochenendruhe beschäftigt werden. Als Alternative zur Wochenendruhe steht sie dem Arbeitgeber grundsätzlich nur dann zur Verfügung, wenn der Arbeitnehmer am Wochenende nach den Ausnahmebestimmungen der §§ 10 bis 18 ARG zulässigerweise beschäftigt wird. Es handelt sich um eine vorverschobene Wochenruhe anstelle der Wochenendruhe.
  • Unter wöchentlicher Ruhezeit versteht man sowohl die Wochenendruhe als auch die Wochenruhe.
  • Die Ersatzruhe ist eine ununterbrochene Ruhezeit, die als Abgeltung für die während der wöchentlichen Ruhezeit (also Wochenendruhe oder Wochenruhe) geleistete Arbeit zusteht. Es handelt sich um bezahlte Freizeit, die im Ausmaß der Verkürzung der Wochen(end)ruhe gebührt.
  • Wenn der Arbeitnehmer während der Kernzeit seiner wöchentlichen Ruhezeit zur Arbeit herangezogen wird, hat er Anspruch auf eine Ersatzruhe. Die Ersatzruhe muss grundsätzlich in der folgenden Woche verbraucht werden. Diese Ersatzruhe ist 1:1 auf die Arbeitszeit der Folgewoche anzurechnen, sodass sich in dieser Folgewoche das Arbeitszeitausmaß entsprechend reduziert (daher „bezahlte Freizeit“). Sie muss zudem unmittelbar vor der wöchentlichen Ruhezeit der Folgewoche liegen, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt in der Folgewoche vereinbart wurde. Somit verlängert sich die Ruhezeit in der Woche, die der verkürzten Wochenruhe folgt, um das Ausmaß der Verkürzung. Soll ein anderer Zeitpunkt in der Folgewoche gewählt werden, ist Folgendes zu beachten – eine andere Lage der Ersatzruhe ist bereits vor Antritt der ersatzruheauslösenden Tätigkeit zu vereinbaren. Erfolgt das nicht, muss die Ersatzruhe unmittelbar vor Beginn der folgenden Wochen(end)ruhe konsumiert werden.
  • Die Auszahlung der Ersatzruhe während aufrechtem Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich unzulässig, da der Anspruch auf Ersatzruhe in erster Linie der Erholung dient. Auch ein Ansammeln der Ersatzruhezeiten ist nicht zulässig. Der Arbeitgeber ist strafbar, wenn dies unzulässigerweise doch geschieht.
  • Um das Ausmaß der Ersatzruhe zu ermitteln, muss der Arbeitgeber vom Arbeitsbeginn am 1. Arbeitstag nach der wöchentlichen Ruhezeit 36 Stunden zurückrechnen. Die Arbeitswoche im Sinne dieser Bestimmung beginnt nicht am Montag um 0:00 Uhr, sondern mit der Wiederaufnahme der Arbeit nach Ende der vorgesehenen Wochen(end)ruhezeit. Jene Stunden, die der Arbeitnehmer während dieser 36-stündigen Zeitspanne gearbeitet hat, sind als Ersatzruhe zu gewähren. Dabei sind auch Zeiten der Arbeitsbereitschaft zu berücksichtigen. Wegzeiten und Rufbereitschaften bleiben hingegen unberücksichtigt.
  • Ein Arbeitnehmer hat zB im Betrieb eine wöchentliche Ruhezeit von Freitag 17:00 Uhr bis Montag 8:00 Uhr. Der Mitarbeiter muss in der Folge am Samstag von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr arbeiten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ersatzruhe: Arbeitsbeginn am Montag, um 8:00 Uhr, minus 36 Stunden = Samstag, 20:00 Uhr. Der Mitarbeiter hatte also 36 Stunden ununterbrochene Ruhezeit.
  • Derselbe Arbeitnehmer muss in einer anderen Woche am Sonntag von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr arbeiten. in diesem Fall hat der Mitarbeiter Anspruch auf 2 Stunden Ersatzruhe, da er während der 36-stündigen Ruhezeit (die am Samstag um 20:00 Uhr beginnt) gearbeitet hat.
  • Die Ersatzruhe lässt sich durch rechtzeitige Vorverlegung (Änderung der Arbeitszeiteinteilung) einer Wochenendruhe auf eine Wochenruhe vermeiden.
  • Beschäftigung während der Wochenend- und Feiertagsruhe
  • Die Beschäftigung von Arbeitnehmern während der Wochenend- und Feiertagsruhe ist nur dann zulässig, wenn eine Ausnahmebestimmung sie zulässt. Solche Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe sind im Arbeitsruhegesetz, in der ARG-Ausnahmeverordnung, aber auch in Kollektivverträgen geregelt.
  • § 10 ARG sieht folgende Ausnahmen vor:
  • Reinigung, Instandhaltung oder Instandsetzung, soweit sich solche Arbeiten während des regelmäßigen Arbeitsablaufs nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störungen ausführen lassen und wegen ihres Umfangs nicht bis spätestens Samstag 15:00 Uhr abgeschlossen werden können
  • Bewachung und Wartung von Betriebsanlagen einschließlich Bergbauanlagen und Pflege von Tieren
  • Arbeiten, die dem Brandschutz dienen
  • Gesundheitliche Betreuung und Verpflegung von Arbeitnehmern, die aufgrund der Bestimmungen des ARG während der Wochenend- oder Feiertagsruhe beschäftigt werden dürfen
  • Beförderung der während der Wochenend- oder Feiertagsruhe beschäftigten Arbeitnehmer zu und von der Arbeitsstelle
  • Be- und Entlüftung, Beheizung oder Kühlung der Arbeitsräume
  • Umbauarbeiten an Betriebsanlagen einschließlich Bergbauanlagen, wenn diese aus technischen Gründen nur durchgeführt werden können, solange die Maschinen stillstehen; weitere Voraussetzung ist, dass ein Stillstand außerhalb der Ruhezeiten mit einem erheblichen Schaden verbunden wäre
  • Betreuung, Beaufsichtigung, Verpflegung mit Speisen und Getränken in Internaten und Heimen, wenn diese Internate und Heime auch während der Wochenend- oder Feiertagsruhe betrieben werden
  • Weiters ist gem § 11 ARG eine Beschäftigung während der Ruhezeit vorübergehend für unaufschiebbare Arbeiten zulässig. Es muss sich dabei um außergewöhnliche Fälle handeln. Die Arbeit muss zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder die Gesundheit von Menschen notwendig sein. Ebenso ist sie zulässig bei Notstand, zur Behebung einer (technischen) Betriebsstörung, zur Verhütung des Verderbens von Gütern (va Lebensmittel) oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens, wenn unvorhergesehene, nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen für diesen Zweck nicht möglich sind. Zur Sicherstellung der notwendigen Arbeiten können Bereitschaftsdienste oder Rufbereitschaften eingerichtet werden. Über diese Arbeiten ist binnen zehn Tagen nach ihrem Beginn eine schriftliche Meldung an das Arbeitsinspektorat zu erstatten. Die Mitteilung hat den Grund der Arbeiten und die Anzahl der benötigten Arbeitnehmer zu enthalten.
  • Gem § 12a ARG kann der Kollektivvertrag weitere Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe zulassen, wenn dies zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung erforderlich ist.
  • § 12b ARG ermöglicht, bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf durch Betriebsvereinbarung Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe an vier Wochenenden oder Feiertagen pro Arbeitnehmer und Jahr zu vereinbaren. Eine Ausnahme von der Wochenendruhe kann nicht an vier aufeinander folgenden Wochenenden erfolgen. In Betrieben ohne Betriebsrat kann diese Ausnahme schriftlich mit den einzelnen Arbeitnehmern vereinbart werden. Die Arbeitnehmer dürfen in diesem Fall die Wochenend- und Feiertagsarbeit ohne Angabe von Gründen ablehnen und dürfen deswegen nicht benachteiligt werden.
  • Daneben sieht die ARG-Verordnung für bestimmte Tätigkeiten Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe vor. Wenn eine nach dieser Verordnung zulässige Tätigkeit ausgeübt wird, ist diese nicht anzeigepflichtig an das Arbeitsinspektorat.
  • Der Landeshauptmann kann neben den gem § 12 Abs 1 und 2 ARG zulässigen Ausnahmen nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Verordnung weitere Ausnahmen zulassen, wenn nicht bereits eine Ausnahme im Sinne des ARG, insbesondere durch den Ausnahmenkatalog gem § 12 Abs 1, für den zu regelnden Bereich besteht und ein außergewöhnlicher regionaler Bedarf für Versorgungsleistungen gegeben ist.
  • Bei besonders schwerwiegendem öffentlichem Interesse kann für Arbeitnehmer einzelner Betriebe durch Verordnung des Bundesministers eine Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe vorgesehen werden (§ 14 ARG).
  • Darüber hinaus kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar nur für einzelne Arbeitnehmer eines Betriebes eine Ausnahme durch Verordnung zugelassen werden. § 15 ARG soll es ermöglichen, Tätigkeiten, die aufgrund neuer Technologien durchzuführen sind, mittels Bescheid während der Wochenendruhe zuzulassen.
  • Sonderregelungen bestehen für den 8. Dezember – die Beschäftigung von Arbeitnehmern am 8. Dezember in Verkaufsstellen gem § 1 Abs 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003 ist zulässig, wenn der 8. Dezember auf einen Werktag fällt. Der Arbeitnehmer hat das Recht, die Beschäftigung am 8. Dezember auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Kein Arbeitnehmer darf wegen der Weigerung, am 8. Dezember der Beschäftigung nachzugehen, benachteiligt werden.
  • Gem § 15 ARG hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Betriebes eine Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies im Einzelfall infolge der Neuerrichtung oder Änderung einer Betriebsanlage oder der Einführung eines neuen Verfahrens aus den im § 12 Abs 1 Z 4, 6 und 7 ARG genannten Gründen erforderlich ist.
  • Gem § 15 Abs 2 ARG hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Bergbaubetriebes eine Ausnahme von den Bestimmungen der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies infolge der Neuerrichtung oder Änderung einer Bergbauanlage oder der Einführung eines neuen Verfahrens aus technologischen Gründen, infolge von Betriebsunterbrechungen durch außergewöhnliche Ereignisse, durch besondere Witterungseinflüsse bis zum Ausgleich entstandener Folgen, zur Überbrückung von Versorgungsengpässen oder unverzüglich zur Sicherstellung der Versorgung mit mineralischen Rohstoffen erforderlich ist.
  • Finden Märkte oder marktähnliche Veranstaltungen (§§ 286 bis 294 der Gewerbeordnung 1994 [GewO 1994], BGBl Nr 194) aufgrund gewerberechtlicher Bewilligung während der Wochenend- oder Feiertagsruhe statt, so ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern nur im örtlich und zeitlich bewilligten Rahmen dieser Veranstaltung und im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig.
  • Werden Messen oder messeähnliche Veranstaltungen durchgeführt, dürfen Arbeitnehmer auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe mit Arbeiten beschäftigt werden, die
  • innerhalb der letzten zwei Wochen vor Beginn zur Vorbereitung der Veranstaltung, wie zum Aufbau der Ausstellungseinrichtung und zur Anlieferung des Messegutes,
  • zur Durchführung der Veranstaltung,
  • zur Betreuung und Beratung der Besucher,
  • zur Erfüllung der Aufgaben als Beauftragter der beruflich berührten Besucherkreise oder
  • für den Abbau und Abtransport des Messegutes, der Ausstellungseinrichtungen und sonstigen Abschlussarbeiten
  • notwendig sind. Im ersten sowie im vorletzten und letzten Fall ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern während der Wochenend- und Feiertagsruhe jedoch nur dann zulässig, wenn diese Arbeiten nicht durch zumutbare organisatorische Maßnahmen außerhalb der Ruhezeiten möglich sind. In den anderen Fällen ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern während der Wochenend- und Feiertagsruhe – unbeschadet der notwendigen Vor- und Abschlussarbeiten – nur in der Zeit zwischen 9:00 Uhr und 18:00 Uhr, während der Sommerzeit wahlweise auch in der Zeit zwischen 10:00 Uhr und 19:00 Uhr zulässig.
  • Als Messe ist eine zeitlich begrenzte, im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung zu verstehen, in deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellern ein umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster vor allem an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt (Fachmesse).
  • Als Messe ist auch eine im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, jedoch höchstens zweimal im Jahr stattfindende Veranstaltung in der Dauer von mindestens drei und höchstens zehn aufeinanderfolgenden Tagen anzusehen, in deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellern ein umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und sowohl an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer als auch an Letztverbraucher vertreibt (Publikumsmesse).
  • Als messeähnliche Veranstaltungen im Sinne des Abs 1 gelten auch Veranstaltungen, die nur einmal oder jedenfalls ohne Regelmäßigkeit durchgeführt werden oder die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von bestimmten Gewerbezweigen oder Regionen darstellen sollen (Handwerksausstellungen, Leistungsschauen und dergleichen), bei welchen der Informationszweck gegenüber der Absicht des Warenvertriebes überwiegt.
  • Als Messen oder messeähnliche Veranstaltungen gelten Veranstaltungen jedoch nur dann, wenn infolge der großen Zahl der Aussteller und Besucher die Organisation der Durchführung von den Ausstellern nicht selbst bewältigt werden kann und die Veranstaltungen außerhalb jener Betriebsstätten durchgeführt werden, in denen der normale Geschäftsbetrieb der Aussteller stattfindet.
  • Für Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flughäfen und Schiffslandeplätzen, Zollfreiläden bestehen ebenfalls Ausnahmen. Diese finden sich in § 18 ARG.
  • Für den Verkauf von Lebensmitteln, Reiseandenken und notwendigem Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise-Toiletteartikel, Filme und dergleichen) und Artikeln des Trafiksortiments dürfen Arbeitnehmer auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe in Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flughäfen und an Schiffslandeplätzen beschäftigt werden. Die dem Verkauf dieser Waren gewidmete Fläche darf pro Verkaufsstelle 80 Quadratmeter nicht übersteigen, soweit nicht aufgrund einer Verordnung gem § 7 Z 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 oder aufgrund des § 12 Abs 3 letzter Satz des Öffnungszeitengesetzes 2003 ein größeres Ausmaß zulässig ist. Als Verkaufsstelle im Sinne dieser Bestimmung ist eine Verkaufsstelle nur dann anzusehen, wenn sie ausschließlich durch die betreffende Verkehrseinrichtung zugänglich ist.
  • Für den Verkauf des Sortiments von Zollfreiläden auf Flughäfen dürfen Arbeitnehmer auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigt werden.
  • Sonderbestimmungen bestehen weiters für Arbeitnehmer in Verkehrsbetrieben. Für Arbeitnehmer in Verkehrsbetrieben im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes, Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996, Eisenbahngesetzes 1957, Seilbahngesetzes 2003, Schifffahrtsgesetzes und Seeschifffahrtsgesetzes, sowie für Arbeitnehmer in Schlaf-, Liege- und Speisewagenunternehmungen im Rahmen des fahrenden Betriebes der Eisenbahnen und für Arbeitnehmer, die in Unternehmen nach dem Luftfahrtgesetz, oder dem Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz, als Flughafenpersonal oder als Flugsicherungspersonal beschäftigt sind, kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den §§ 3, 4 und 7 geregelt werden, soweit diese Arbeitnehmer nicht gem § 1 Abs 2 Z 2 vom Geltungsbereich ausgenommen sind.
  • Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden. Dabei kann die Ersatzruhe abweichend von § 6 ARG festgelegt werden. In Fällen des besonderen Bedarfes kann zur Aufrechterhaltung des Verkehrs eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden. Für die einzelnen Arbeitnehmergruppen bestehen dann noch weitere Sonderbestimmungen.
  • Auch für grenzüberschreitend eingesetztes Zugpersonal gelten Sonderbestimmungen, welche in § 19a ARG festgelegt werden. Diese haben Anspruch auf die Gewährung einer 36-stündigen wöchentlichen Ruhezeit pro Kalenderwoche. Darüber hinaus haben sie Anspruch auf die Verlängerung von zwölf wöchentlichen Ruhezeiten pro Jahr auf 60 Stunden, die den Samstag und den Sonntag umfassen müssen, auf die Verlängerung von zwölf weiteren wöchentlichen Ruhezeiten pro Jahr auf 60 Stunden, die nicht den Samstag und den Sonntag umfassen müssen, sowie auf 28 weitere 24-stündige Ruhezeiten.
  • Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken sieht § 21 ARG vor. Für angestellte Apothekenleiterinnen bzw Apothekenleiter und andere allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken oder Anstaltsapotheken kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den §§ 3, 4 und 7 ARG geregelt werden.
  • So darf die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden. Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von § 6 ARG festgelegt werden.
  • Bei Arbeitsleistungen in Apotheken, die ununterbrochenen Bereitschaftsdienst in Ruferreichbarkeit gem § 8 Abs 3 des Apothekengesetzes versehen, darf Ruferreichbarkeit nur während zwei wöchentlichen Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass Ruferreichbarkeit innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten während sechs wöchentlichen Ruhezeiten vereinbart werden kann. Diese Bestimmung gilt nicht für Vertreter von alleinarbeitenden Apothekenleitern.
  • § 22 ARG sieht Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Betrieben des Bewachungsgewerbes vor. Für diese Arbeitnehmer kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen ebenfalls abweichend von den §§ 3, 4 und 7 ARG geregelt werden.
  • Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
  • Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von § 6 festgelegt werden. Darüber hinaus kann zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Bewachung eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.
  • Sonderbestimmungen für Lenker bestimmter Kraftfahrzeuge finden sich in § 22a ARG.
  • Auf die Beschäftigung von Lenkern von Kraftfahrzeugen, die unter die Verordnung (EG) Nr 561/2006 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 102 vom 11.04.2006 S 1, fallen, sind die §§ 2 bis 5 und 19 ARG nicht anzuwenden, soweit diese auf die Dauer der wöchentlichen Ruhezeit Bezug nehmen. Für diese Lenker gelten Vorschriften über die wöchentliche Ruhezeit nach Maßgabe dieser Verordnung auch auf Fahrtstrecken, die nicht unter Art 2 Abs 2 dieser Verordnung fallen.
  • Für den Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km sind die §§ 2 bis 5 und 19, soweit sie auf die Dauer der wöchentlichen Ruhezeit Bezug nehmen, dann nicht anzuwenden, wenn durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der täglichen Lenkzeit auf mehr als zweimal wöchentlich neun Stunden zugelassen wurde (§ 14a Abs 1 AZG) oder eine Verlängerung der wöchentlichen Lenkzeit zugelassen wurde (§ 14a Abs 2 AZG). In diesem Fall gelten stattdessen die §§ 22b und 22c ARG.
  • Der Lenker hat in jeder Woche Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden. Diese wöchentliche Ruhezeit kann auf 36 zusammenhängende Stunden verkürzt werden. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass die wöchentliche Ruhezeit außerhalb des Standortes des Fahrzeuges oder des Heimatortes des Lenkers auf 24 zusammenhängende Stunden verkürzt wird. Jede Verkürzung ist durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche zu nehmen ist. Diese als Ausgleich zustehende Ruhezeit ist zusammen mit einer anderen mindestens achtstündigen Ruhezeit zu gewähren, und zwar über Verlangen des Lenkers am Aufenthaltsort des Fahrzeugs oder am Heimatort des Lenkers.
  • Eine wöchentliche Ruhezeit, die in einer Woche beginnt und in die darauffolgende Woche reicht, kann auch der zweiten Woche zugerechnet werden.
  • Zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten dürfen höchstens sechs Tage liegen. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Ausnahme des Linienverkehrs zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens zwölf Tage liegen dürfen und die wöchentlichen Ruhezeiten in einem Durchrechnungszeitraum von zwei Wochen spätestens am Ende der zweiten Woche zusammen gewährt werden.
  • Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkaufsstellen und bestimmten Dienstleistungsbetrieben finden sich in § 22f ARG.
  • Arbeitnehmer in Verkaufsstellen gem § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 dürfen an Samstagen nach 13 Uhr beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften das Offenhalten dieser Verkaufsstellen zulassen. Mit Arbeiten gem § 3 Abs 2 dürfen Arbeitnehmer höchstens eine weitere Stunde beschäftigt werden.
  • Arbeitnehmer in Betriebseinrichtungen von Dienstleistungsbetrieben, die mit Betriebseinrichtungen gem § 1 Öffnungszeitengesetz 2003 vergleichbar sind, dürfen an Samstagen bis 18 Uhr, mit Arbeiten gem § 3 Abs 2 bis 19 Uhr beschäftigt werden, soweit nicht durch Verordnung nach §§ 12 oder 13 oder Kollektivvertrag nach § 12a weiter gehende Ausnahmen zugelassen sind.
  • Allgemeine Vorschriften
  • Der Arbeitgeber hat an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle einen Aushang über den Beginn und das Ende der wöchentlichen Ruhezeit gut sichtbar anzubringen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.
  • Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der Ruhezeiten Aufzeichnungen über Ort, Dauer und Art der Beschäftigung aller während der Wochenend-, Wochen-, Ersatz- oder Feiertagsruhe beschäftigten Arbeitnehmer sowie über die gem § 6 gewährte Ersatzruhe zu führen. Bei schriftlich festgehaltener fixer Arbeitszeiteinteilung ist § 26 Abs 5a des Arbeitszeitgesetzes anzuwenden.
  • Der Arbeitgeber hat der Arbeitsinspektion und ihren Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die gem Abs 1 zu führenden Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen.
  • Die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen.
  • § 27 ARG sieht Strafbestimmungen für Verstöße gegen die Regelungen des Arbeitsruhegesetzes vor. Die Geldstrafen reichen von EUR 72,– bis EUR 3.600,–.
  • Zur Abgeltung der Wochenend- und Feiertagsarbeit
  • Zunächst ist immer ein Blick in den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Kollektivvertrag zu werfen. Im vorliegenden Ausgangsfall ist auf die Arbeitsverhältnisse der Kollektivvertrag für Angestellte in Information und Consulting anwendbar.
  • Regelungen zur Zuschlagshöhe finden sich in § 5 Kollektivvertrag für Angestellte in Information und Consulting:
  • Leistet der Arbeitnehmer an einem Sonntag Arbeitsstunden, sind diese mit dem Grundlohn abzugelten. Überstunden an Sonntagen sind mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu entlohnen. Aufgrund der Tatsache, dass am Sonntag bei Vollzeitkräften üblicherweise schon die wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wurde, werden meist Überstunden anfallen.
  • Für die Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten die Bestimmungen des ARG. Jeder Mitarbeiter, gleichgültig ob er an einem Feiertag beschäftigt wird oder nicht, erhält das Monatsentgelt in voller Höhe. Darin ist auch das Feiertagsentgelt enthalten. Wird ein Arbeitnehmer an einem Feiertag tatsächlich beschäftigt, erhält er zusätzlich zum Monatsentgelt für jede von ihm am Feiertag geleistete Stunde eine Abgeltung in der Höhe des normalen Stundensatzes, das sog Feiertagsarbeitsentgelt. Arbeitet ein Arbeitnehmer über die an dem Arbeitstag, auf den ein Feiertag fällt, geltende Normalarbeitszeit hinaus, hat er Anspruch auf Überstundengrundlohn und Überstundenzuschlag. Der Kollektivvertrag sieht hier einen Zuschlag von 100 Prozent vor.
  • Die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist 1/150 des Monatsgehaltes (§ 5 Abs 6 Kollektivvertrag für Angestellte in Information und Consulting). Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag.
  • Arbeitszeitgrenzen in Zusammenhang mit einer Beschäftigung von Arbeitnehmern während der Sonn- und Feiertagsruhe
  • Es ist zunächst generell zwischen Abreiszeit, Normalarbeitszeit und Höchstarbeitszeit zu unterscheiden.
  • Die Arbeitszeit umfasst die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Unter Arbeitszeit ist daher der tatsächlich zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende liegende Zeitraum – unabhängig von seiner Länge, aber abzüglich der Ruhepausen – zu verstehen. Die Arbeitszeit setzt sich daher aus der Normalarbeitszeit und gegebenenfalls aus Überstunden zusammen.
  • Die tägliche Normalarbeitszeit (ohne Überstunden) darf acht Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit (ohne Überstunden) darf 40 Stunden nicht überschreiten. Viele Kollektivverträge sehen eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit vor, der im Ausgangsfall anwendbare Kollektivvertrag für Angestellte in Information und Consulting allerdings nicht und entspricht damit der gesetzlichen Regelung.
  • Da eine starre 8/40-Stundenregelung den betrieblichen Erfordernissen meist nicht gerecht wird, lässt das Arbeitszeitgesetz – AZG in vielen Fällen eine flexiblere Ausgestaltung der Normalarbeitszeit zu. Auch der Kollektivvertrag für Angestellte in Information und Consulting sieht in seinem § 4a die Möglichkeit einer flexiblen Bandbreite vor (zu beachten ist, dass eine flexible Arbeitszeit iSd § 4a KV durch Betriebsvereinbarung und in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, schriftlich mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden muss!). Die Regelung des § 4a KV ändert die Lage der Normalarbeitszeit, da diese innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes bis zu 52 Wochen unregelmäßig so verteilt werden kann, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 45 Stunden nicht überschreiten und 35 Stunden nicht unterschreiten. Beträgt daher die Arbeitszeit in einer Woche bspw 47 Stunden, wurden 2 Überstunden geleistet. Wird in einer Woche bspw 45 Stunden gearbeitet, übersteigen die 5 Stunden zwar grundsätzlich die gesetzliche wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden, aber aufgrund der vereinbarten Flexibilisierung iSd § 4a handelt es sich nicht um Überstunden, da es zu einer Änderung der Normalarbeitszeit gekommen ist. Die Lage der Normalarbeitszeit muss aber schon im Vorfeld festgelegt werden.
  • Die täglichen und wöchentlichen Grenzen der Normalarbeitszeit dürfen überschritten werden. Kommt es zu einer solchen Überschreitung, liegen Überstunden vor, für die eine höhere Vergütung gebührt als für die Normalarbeitszeit.
  • Von der Normalarbeitszeit zu unterscheiden ist die Höchstarbeitszeit (= Arbeitszeit inklusive Überstunden). Es handelt sich um eine Begrenzung der möglichen Arbeitszeit, die nur unter gewissen Umständen überschritten werden darf (s dazu bereits die Ausführungen in der Stellungnahme vom 09.07.2020). Die tägliche Höchstgrenze beträgt 12 Stunden, die wöchentliche Höchstgrenze 60 Stunden, die durchschnittliche wöchentliche Höchstgrenze im Viermonatsschnitt 48 Stunden.
  • Wenn der Kollektivvertrag für Angestellte in Information und Consulting in seinem § 4a von einer Arbeitszeitgrenze spricht, ist damit die Normalarbeitszeit gemeint und somit jene Arbeitszeit, bei deren Leistung noch keine Überstunden vorliegen. § 4a sagt aber nichts über die Höchstarbeitszeitgrenzen aus. Die Höchstarbeitszeitgrenzen gelten unabhängig von der im Betrieb gewählten Verteilung der Normalarbeitszeit.
  • Die Höchstarbeitszeitgrenzen dürfen nur in Ausnahmefällen überschritten werden. So sieht § 20 Arbeitszeitgesetz – AZG bspw vor, dass die Bestimmungen über Arbeitszeitgrenzen keine Anwendung auf vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten finden, die
    • zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, oder
    • zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können.
  • Werden die Arbeitszeitgrenzen in derartigen außergewöhnlichen Fällen überschritten, müssen die Arbeiten ehestens, längstens jedoch binnen zehn Tagen nach Beginn der Arbeiten dem Arbeitsinspektorat schriftlich angezeigt werden. Die Anzeige hat die Gründe der Arbeitszeitverlängerung sowie die Anzahl der zur Mehrarbeit herangezogenen Arbeitnehmer zu enthalten. Auch hier drohen bei einer Fehleinschätzung Verwaltungsstrafen.
  • Finden die Arbeiten am Wochenende oder an Feiertagen statt, ist zusätzlich noch eine Anzeige nach § 11 ARG erforderlich.
  • Abschließend wird darauf hingewiesen, dass sowohl das AZG als auch das ARG ua folgende Arbeitnehmer aus dem Anwendungsbereich ausnimmt:
  • Nahe Angehörige der Arbeitgeberin bzw des Arbeitgebers (Eltern, volljährige Kinder, im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder Partner sowie Lebensgefährtin oder Lebensgefährte, wenn seit mindestens drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt besteht), deren gesamte Arbeitszeit aufgrund der besonderen Merkmale der Tätigkeit
  • nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder
  • von diesen Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann;
  • leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbstständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit aufgrund der besonderen Merkmale der Tätigkeit
  • nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder
  • von diesen Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Die GmbH in Fallbeispielen in unserem Shop! Zum Shop