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Neu Dokument-ID: 1268999

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Ausschluss nach GesAusG – Vorbereitung und Beschlussfassung

  • Begriff:
    • Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern gegen Barabfindung nach dem Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG)
  • Zielsetzung:
    • Konzentration der Anteile in der Hand des Hauptgesellschafters, Bereinigung kleiner Minderheitsbeteiligungen ohne Verschmelzung/Umwandlung; verfahrensrechtlich standardisiertes, voraussetzungsloses Ausschlussrecht bei gleichzeitiger Sicherung einer angemessenen Barabfindung und gerichtlicher Kontrolle
  • Tatbestandsvoraussetzungen:
    • Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich – hier: GmbH
    • Hauptgesellschafter: mindestens 90  % des Stammkapitals (§ 1 Abs 2 GesAusG); Zurechnung verbundener Unternehmen (§ 1 Abs 3 GesAusG)
    • Gesellschaftsvertrag: kann GesAusG-Ausschluss verbieten oder höhere Quote vorsehen (§ 1 Abs 4 GesAusG; § 10 GesAusG – Übergang bereits bestehender „Erschwernisse“)
  • Barabfindung und Sicherstellung (§ 2 GesAusG)
    • Barabfindung: angemessen; Bewertungsstichtag = Tag der Beschlussfassung; Sonderrechte sind wertmäßig zu berücksichtigen
    • Fälligkeit/Verzinsung/Kosten: Fälligkeit 2 Monate nach Bekanntmachung der Eintragung (§ 10 UGB); 3‑jährige Verjährung; Verzinsung +2  % über Basiszinssatz ab dem der Beschlussfassung folgenden Tag; Kosten des Ausschlusses trägt Hauptgesellschafter
    • Sicherstellung: Bestellung eines EWR‑Treuhänders; Hinterlegung der Gesamtsumme oder Bankgarantie vor Einberufung; bei Drittstaaten-Hauptgesellschafter zusätzliche 50  %-Garantie
  • Vorbereitung der Beschlussfassung (§ 3 GesAusG):
    • Gemeinsamer Bericht von Geschäftsführung und Hauptgesellschafter
    • Voraussetzungen des Ausschlusses, Begründung und Erläuterung der Barabfindung, Hinweis auf Bewertungsunsicherheiten und Recht auf gerichtliche Überprüfung (§ 6 GesAusG)
  • Sachverständiger Prüfer
    • Gerichtliche Bestellung auf gemeinsamen Antrag (GmbH-Auftrag: Prüfung von Bericht und Angemessenheit der Barabfindung)
  • Aufsichtsrat
    • Bei aufsichtsratspflichtiger oder ‑versehener GmbH: schriftlicher Bericht auf Basis von Bericht und Prüferbericht; bei Fehlen droht Anfechtbarkeit (OGH 6 Ob 209/18f analog)
  • Unterlagenversand und Auskunft
    • Den Gesellschaftern zuzusenden (§ 3 Abs 9 GesAusG) sind:
      • Beschlussentwurf, gemeinsamer Bericht, Prüferbericht, (Aufsichtsratsbericht), Bewertungsunterlagen, Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre
    • Postlaufzeit: mind 14 Tage zwischen Aufgabe und Beschlussfassung; keine AG‑Publikationspflicht
    • Ab Einberufung: jederzeitiges Auskunftsrecht zu relevanten Angelegenheiten, inkl Hauptgesellschafter; ausdrücklicher Hinweis in der Einberufung
  • Generalversammlung und Beschlussfassung (§§ 3, 4 GesAusG)
    • Einladung: form- und fristgerechte Einberufung nach GmbHG und Gesellschaftsvertrag; Tagesordnung klar: Ausschluss nach GesAusG; Hinweis auf Auskunfts- und Überprüfungsrechte
    • Ablauf: Erläuterung des Berichts; Darstellung wesentlicher Änderungen seit Bericht (ggf Anpassung der Abfindung); Auskunftserteilung
    • Beschluss: Mehrheit der abgegebenen Stimmen plus Zustimmung Hauptgesellschafter; höhere satzungsmäßige Quoren zu beachten
    • Notarielle Beurkundung erforderlich; Berichte nach § 3 GesAusG sind der Niederschrift beizufügen
  • Firmenbuch, Eintragung und Rechtsfolgen (§ 5 GesAusG)
    • Anmeldung: durch Geschäftsführer; beizulegen ua Generalversammlungsprotokoll und allfällige Genehmigungen
    • Negativerklärung: keine Anfechtungs-/Nichtigkeitsklagen innerhalb eines Monats bzw notarieller Verzicht aller Gesellschafter; andernfalls Verfahren nach § 19 FBG
    • Treuhänderbestätigung: Firmenbucheintragung erst nach Anzeige des Treuhänders, dass er die Gesamtsumme bzw Bankgarantie hält
  • Rechtsfolgen der Eintragung:
    • Kraft Gesetzes Übergang aller Anteile der Minderheitsgesellschafter auf den Hauptgesellschafter; etwaige Urkunden verbriefen nur mehr den Abfindungsanspruch; Heilung eines allfälligen Beurkundungsmangels (§ 5 Abs 6 GesAusG)
  • Rechtsschutz der ausgeschlossenen GmbH-Gesellschafter
    • Beschlussanfechtung (Grundlage: § 41 GmbHG iVm §§ 3–5 GesAusG)
    • Anfechtungsgründe: va Verfahrens- und Informationsmängel (Unterlagenversand, Auskunft, Aufsichtsrat), Fehlen der 90  %-Schwelle oder Verstoß gegen gesellschaftsvertragliche Quoren
    • Nicht zulässig als Anfechtungsgrund: Unangemessenheit der Barabfindung bzw bloße Defizite der Abfindungserläuterung (§ 6 Abs 1 GesAusG)
    • Überprüfung der Barabfindung (§ 6 GesAusG)
    • Antrag binnen 1 Monat ab Bekanntmachung der Eintragung; sinngemäße Anwendung der §§ 225c ff AktG (Gremialverfahren); Möglichkeit gerichtlicher Nachbesserung inkl Verzinsung nach § 2 Abs 2 GesAusG

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