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Dokument-ID: 1120514
Beschäftigung von Saisonarbeitskräften aus Drittstaaten
- Grundsätzlich brauchen Saisonarbeitskräfte ein Visum.
- Ausnahmen: Asylwerber
- Antrag bei der zuständigen AMS – Geschäftsstelle (in Wien: „Service AusänderInnenbeschäftigung“)
- Beschäftigungsbewilligung gilt grundsätzlich sechs Monate, in Ausnahmefällen neun Monate, bei Erntehelfern sechs Wochen
- Novelle des AuslBG durch BGBl I 2021/2017, in Kraft getreten am 01.01.2022
- Erleichterung der Zulassung von Saisonarbeitskräften aus Drittstaaten, welche in den Vorjahren regelmäßig zur Saisonarbeit in Österreich zugelassen waren (Registrierung als Stammsaisoniers)
- Wegfall einer jährlichen Maximalanzahl für Saisoniers, wodurch eine bessere Bedarfsanpassung möglich wird