© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 1198914
Betriebseinbringung und Arbeitsrecht
Informations- und Beratungspflichten
- In Betrieben mit Betriebsrat:
- Der Betriebsinhaber ist gem § 109 ArbVG verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen ehest möglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Betriebsänderung in Kenntnis zu setzen, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann. Als eine solche Betriebsänderung gilt unter anderem der Zusammenschluss mit anderen Betrieben und die Änderung der Rechtsform oder der Eigentumsverhältnisse an dem Betrieb.
- Im Falle einer geplanten Betriebsänderung hat die Information, die schriftlich erfolgen muss, jedenfalls
- die Gründe für die Maßnahme,
- die Zahl und die Verwendung der voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, deren Qualifikation und Beschäftigungsdauer sowie die Kriterien für die Auswahl dieser Arbeitnehmer,
- den Zeitraum, in dem die geplante Maßnahme verwirklicht werden soll und
- allfällige zur Vermeidung nachteiliger Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer geplante Begleitungsmaßnahmen zu umfassen.
- In Betrieben ohne Betriebsrat:
- Der Einbringende oder die übernehmende Körperschaft hat gem § 3a AVRAG im Vorhinein über
- den Zeitpunkt bzw den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
- den Grund des Übergangs, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer sowie
- die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen
- schriftlich zu informieren. Diese Information kann auch durch Aushang an einer geeigneten, für den Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen.