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Dokument-ID: 988945
Brauche ich einen Datenschutzbeauftragten?
- Rechtsgrundlage: Art 37 DSGVO
- Ein Datenschutzbeauftragter ist zwingend zu bestellen, wenn
- die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder
- die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung sensibler Daten oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten besteht.
- Aufgaben des Datenschutzbeauftragten:
- Unterrichtung und Beratung der Unternehmer und Mitarbeiter hinsichtlich ihrer Pflichten nach dem Datenschutzrecht
- Überwachung und Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften und Strategien für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeiter
- Beratungen – auf Anfrage – im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und der Überwachung ihrer Durchführung
- Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde; der Datenschutzbeauftragte ist auch Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde
- Stellung/Qualifikation:
- Ein Datenschutzbeauftragter kann sowohl Dienstnehmer eines Unternehmens sein als auch auf selbstständiger Basis tätig werden. An Qualifikation muss er das notwendige Fachwissen auf dem Gebiet des Datenschutzrechtes und der Datenschutzpraxis besitzen und die oben dargestellten Aufgaben erfüllen können.