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Dokument-ID: 735302
Compliance und VbVG
- Die Verbandsverantwortlichkeit trifft Verbände, das sind juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen.
- Prüfungsschema
- Frage 1: Wurde die Straftat von einem Entscheidungsträger iSv § 2 Abs 1 VbVG begangen?
- Anmerkung zu Frage 1: Entscheidungsträger =
- Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist oder Person, die aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten
- Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates oder
- Person, die sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.
- Lautet die Antwort auf Frage 1 „Ja“, kommt es nach VbVG zu einer direkten Zurechnung des strafbaren Verhaltens des Entscheidungsträgers an den Verband. Die Konsequenz ist: