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Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Der GmbH-Geschäftsführer – Allgemeines

  • Rechtsgrundlagen: §§ 15–28a Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG)
  • Jede GmbH muss zumindest einen (gesellschaftsrechtlichen) Geschäftsführer haben. In Sondergesetzen oder im Gesellschaftsvertrag kann eine höhere Mindestzahl vorgesehen sein.
  • Die Geschäftsführer müssen physische, handlungsfähige Personen sein. Der Verlust der Eigenberechtigung führt zum Verlust der Geschäftsführerstellung.
  • Der Geschäftsführer kann, muss aber nicht Gesellschafter sein (Drittorganschaft). Er darf nicht zugleich Aufsichtsratsmitglied sein.
  • Zumindest ein Geschäftsführer muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
  • Der Gesellschaftsvertrag kann allfällige Qualifikationserfordernisse festlegen (wie zum Beispiel Mindestalter, Studium etc).
  • Die Geschäftsführer vertreten die GmbH gerichtlich und außergerichtlich und verpflichten beziehungsweise berechtigen die GmbH durch die von den Geschäftsführern in ihrem Namen geschlossenen Geschäfte. Die Geschäftsführer haben die Gesellschaft aber nicht nur nach außen zu vertreten, sondern auch im Innenverhältnis ihre Geschäfte zu führen, sohin Maßnahmen und Vorkehrungen organisatorischer, kaufmännischer, technischer und personeller Art zu treffen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich sind.
  • Man unterscheidet das Innenverhältnis vom Außenverhältnis – die Vertretung der Gesellschaft bezieht sich auf das Außenverhältnis, die Geschäftsführung betrifft das Innenverhältnis.
  • Im Innenverhältnis sind interne Beschränkungen zulässig. So bestimmt § 20 Abs 1 GmbHG, dass die Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet sind, alle Beschränkungen einzuhalten, die im Gesellschaftsvertrag, durch Beschluss der Gesellschafter oder in einer für die Geschäftsführer verbindlichen Anordnung des Aufsichtsrates für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind.
  • Eine Missachtung der internen Beschränkungen kann Schadenersatzansprüche nach sich ziehen und allenfalls zur Abberufung des Geschäftsführers führen.
  • Gegenüber Dritten hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis jedoch keine rechtliche Wirkung (§ 20 Abs 2 GmbHG). Der Geschäftsführer „kann mehr als er darf“. Es handelt sich um eine Formalvollmacht.
  • Die Gesellschaft wird daher auch dann verpflichtet, wenn der Geschäftsführer beispielsweise interne Weisungen missachtet. Davon bestehen allerdings zwei Ausnahmen:
  • Ein Vertragspartner verliert seine Schutzwürdigkeit, wenn er den Missbrauch der Vertretungsmacht des Geschäftsführers nicht erkannt hat, obwohl ihm dies bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Eine weitere Ausnahme stellen Fälle der Kollusion dar. Eine solche liegt vor, wenn der Dritte den Missbrauch der Vertretungsmacht kennt und mit dem Geschäftsführer gemeinsam arglistig zusammenwirkt, um die Gesellschaft zu schädigen.
  • Das GmbHG sieht Gesamtvertretung durch alle Geschäftsführer vor. Im Gesellschaftsvertrag können aber auch abweichende Regelungen getroffen werden, wie zum Beispiel Einzelvertretung oder Gesamtvertretung durch eine bestimmte Zahl von Geschäftsführern.
  • Möglich wäre auch, die Vertretungsmacht eines Geschäftsführers an die Mitwirkung eines Prokuristen zu binden. Dies ist aber nur möglich, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, da nicht alle Geschäftsführer an eine derartige Mitwirkung gebunden werden dürfen.
  • Um ein Gewerbe ausüben zu dürfen, muss die GmbH zwingend einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen, der entweder zugleich gesellschaftsrechtlicher Geschäftsführer ist oder Angestellter der Gesellschaft mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens der Hälfte der Normalarbeit.

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