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Dokument-ID: 1151387
Die Unternehmenswertanteile der FlexKapG
- Die Gesellschaftsanteile bei der GmbH (= Geschäftsanteile) bestehen analog bei der FlexKapG.
- Ergänzend sieht das FlexKapGG aber auch die Möglichkeit zur Ausgabe von so genannten Unternehmenswertanteilen vor.
- Hintergrund
- Motiv dafür war die Schaffung einer praktikablen Form der Mitarbeiterbeteiligung, wobei der Kreis der potenziellen Unternehmenswertanteilsinhaber nicht auf Mitarbeiter beschränkt ist.
- Maximalausmaß
- Unternehmenswert-Anteile dürfen nur in einem Ausmaß ausgegeben werden, das 25 % des Stammkapitals nicht erreicht.
- Sie sind Teil des – auch im Firmenbuch einzutragenden – Stammkapitals der Gesellschaft, wobei sich die zuvor erwähnte Beschränkung stets auf das gesamte, allenfalls geänderte Stammkapital bezieht.
- Mindestnennbetrag
- Die Stammeinlagen der einzelnen Unternehmenswert-Beteiligten und der geringste Nennbetrag bei Stückanteilen müssen mindestens 1 Cent betragen. Der Mindestnennbetrag von Stückanteilen beträgt daher statt EUR 1,– nur 1 Cent; dadurch wird bei Unternehmenswert-Anteilen eine noch niedrigere Beteiligungsquote ermöglicht.
- Mindesteinzahlung und Risikominimierung
- Bei der Übernahme eines Unternehmenswert-Anteils ist die Stammeinlage sofort in voller Höhe zu leisten. Dadurch minimiert sich das Risiko für den Unternehmenswert-Beteiligten. Die spätere Inanspruchnahme durch einen Insolvenzverwalter auf Einzahlung des aushaftenden Stammeinlagebetrages kommt durch die Volleinzahlung nicht in Betracht kommt.
- Auch eine Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen – die ohnehin nur besteht, wenn sie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist (vgl § 72 Abs 1 GmbHG) – sowie eine Ausfallshaftung für bei anderen Gesellschafterinnen uneinbringliche Stammeinlagen oder zurückgewährte Einlagen kann Unternehmenswert-Beteiligte kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht treffen.
- Die andere Seite der Medaille ist, dass Unternehmenswert-Beteiligten bei der Erhöhung des Stammkapitals von Gesetzes wegen kein Bezugsrecht zukommt; ein solches Recht kann ihnen aber im Gesellschaftsvertrag eingeräumt werden.
- Stimmrecht
- Unternehmenswert-Beteiligte haben grundsätzlich:
- Kein Stimmrecht und
- Kein Recht auf Anfechtung oder Nichtigerklärung von Gesellschafterinnenbeschlüssen
- Ausnahme
- Gesellschafterinnenbeschlüsse, die eine Änderung der Rechte der Unternehmenswert-Beteiligten oder eine Umwandlung von Unternehmenswert-Anteilen in Geschäftsanteile bewirken, können nur mit Zustimmung aller davon betroffenen Unternehmenswert-Beteiligten gefasst werden; im Gesellschaftsvertrag können auch weitere Fälle vorgesehen werden, in denen eine Zustimmung der Unternehmenswert-Beteiligten erforderlich ist.
- In Bezug auf solche Beschlüsse stehen ihnen dieselben Mitwirkungs- und Klagerechte zu wie sonstigen Gesellschafterinnen.
- Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn im Gesellschaftsvertrag die Gleichbehandlung der Unternehmenswert-Beteiligten mit den Gründungsgesellschafterinnen vorgesehen ist und bei Einräumung der Unternehmenswert-Anteile ausdrücklich vorbehalten worden ist, dass später ausgegebenen Geschäftsanteilen oder Unternehmenswert-Anteilen eine vorrangige Rechtsposition eingeräumt werden kann.
- Anteil am Bilanzgewinn und Liquidationserlös
- Unternehmenswert-Beteiligte haben Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös nach dem Verhältnis ihrer eingezahlten Stammeinlagen. Eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag ist nur zulässig, wenn sie in Bezug auf die Beteiligung am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös eine der Höhe der jeweils eingezahlten Stammeinlagen entsprechende Gleichbehandlung der Unternehmenswert-Beteiligten mit den GründungsgesellschafterInnen (§ 10 Abs 2 FlexKapGG) vorsieht.
- Informations- und Einsichtsrechte
- In Bezug auf die Unterlagen der Rechnungslegung sowie die Bücher und Schriften der Gesellschaft stehen den Unternehmenswert-Beteiligten ausschließlich die Informations- und Einsichtsrechte nach § 22 Abs 2 und 3 GmbHG zu.
- Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen
- Für die Übernahme oder die Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen reicht die Einhaltung der Schriftform.
- Mitverkaufsrecht der Unternehmenswert-Beteiligten
- Im Gesellschaftsvertrag ist vorzusehen, dass die Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafterinnen ihre Geschäftsanteile mehrheitlich veräußern. Darüber hinaus können auch weitere Fälle vorgesehen werden, in denen ein Mitverkaufsrecht besteht.
- Die Gründungsgesellschafterinnen sind durch den Gesellschaftsvertrag festzulegen, wobei es sich um eine oder mehrere Gesellschafterinnen handeln muss, die zum Zeitpunkt der Einräumung der Unternehmenswert-Anteile über eine Mehrheit des Stammkapitals der Gesellschaft verfügen. Beabsichtigen eine oder mehrere Gründungsgesellschafterinnen, diese Geschäftsanteile mehrheitlich an eine oder mehrere Dritte zu verkaufen, so haben sie dafür zu sorgen und im Sinn des § 880a zweiter Fall ABGB zu garantieren, dass die Erwerberinnen auch den Unternehmenswert-Beteiligten den Erwerb ihrer Anteile entsprechend der Höhe ihrer jeweils eingezahlten Stammeinlagen zum gleichen Preis und zu gleichen Konditionen anbieten. Ist der nunmehr vereinbarte Kaufpreis niedriger als der oder die Preise, die bei einem oder mehreren vorangegangenen Verkäufen durch Gründungsgesellschafterinnen an Dritte erzielt wurden, muss ein Preis angeboten werden, der dem nach den Verkaufsvolumina gewichteten Durchschnitt aus den höheren Preisen bei vorangegangenen Verkäufen und dem Preis beim nunmehrigen Verkauf entspricht.
- Die Unterlagen, aus denen sich der mit den Gründungsgesellschafterinnen vereinbarte Kaufpreis und die sonstigen Konditionen ergeben, sind allen Unternehmenswert-Beteiligten zugänglich zu machen.
- Besondere Bestimmungen für Unternehmenswert-Anteile von Mitarbeiterinnen
- Vor der erstmaligen Übernahme oder dem erstmaligen Erwerb eines Unternehmenswert-Anteils in einer bestimmten Gesellschaft durch eine Mitarbeiterin ist diese von der Gesellschaft über die Natur des Unternehmenswert-Anteils und die wesentlichen Punkte des Gesellschaftsvertrags in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu belehren. Dazu ist der Mitarbeiterin eine nachvollziehbar gestaltete Information nachweislich zwei Wochen vor Zeichnung oder Übernahme des Unternehmenswert-Anteils auszuhändigen.
- Im Gesellschaftsvertrag ist auch festzulegen, an wen und zu welchen Konditionen Mitarbeiterinnen ihre Unternehmenswert-Anteile veräußern können, wenn das Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft beendet wird.
- Namens- und Anteilsliste, Einreichung beim Firmenbuch
- Unternehmenswert-Beteiligte werden abweichend von § 5 Z 6 FBG nicht individuell im Firmenbuch eingetragen. Anstelle ihrer Namen ist einzutragen, dass es sich um Unternehmenswert-Anteile handelt; anstelle der Stammeinlagen sowie der darauf geleisteten Einlagen der einzelnen Unternehmenswert-Beteiligten sind die Summen der Stammeinlagen sowie der darauf geleisteten Einlagen aller Unternehmenswert-Anteile einzutragen. Dementsprechend würde der Gesellschafterstatus bei einer FlexKapG mit Unternehmens-Beteiligten im Firmenbuch zB wie folgt aussehen: