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Dokument-ID: 1188700
Dienstzettel
Mindestangaben des Dienstzettels
- Name und Anschrift des Arbeitgebers
- Name und Anschrift des Arbeitnehmers
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses
- Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren
- Gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte, Sitz des Unternehmens
- Allfällige Einstufung in ein generelles Schema
- Vorgesehene Verwendung und kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung
- Die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts oder -lohns, weitere Entgeltbestandteile wie zB Sonderzahlungen, gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts
- Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes
- Vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers, sofern es sich nicht um Arbeitsverhältnisse handelt, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl Nr 16/1970, anzuwenden ist, gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen
- Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen
- Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) des Arbeitnehmers oder für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl Nr 414/1972, unterliegen, Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse
- Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit
- Gegebenenfalls den Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
- Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor seiner Abreise auszuhändigende Dienstzettel oder schriftliche Arbeitsvertrag zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
- Der Staat, in dem die Arbeitsleistung erbracht werden soll und deren voraussichtliche Dauer
- Die Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist
- Allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich
- Allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit einschließlich eines höheren Mindestentgelts nach den lohnrechtlichen Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird, allfälliger Aufwandersatz nach anwendbaren österreichischen Bestimmungen und nach den Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird
- Einen Hinweis auf die Website des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird, nach Art 5 Abs 2 der Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems, ABl Nr L 159 vom 28.05.2014, S 11
- Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht, wenn
- ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Abs 2 und 3 genannten Angaben enthält, oder
- bei Auslandstätigkeit vorerwähnten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind.
- Für einzelne Angaben (siehe § 2 Abs 5 AVRAG) ist auch ein Verweis auf die für das Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen in Gesetzen oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien zulässig.
- Jede Änderung der Grundsatz-Angaben des Dienstzettels ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung
- erfolgte durch Änderung von Gesetzen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, auf die gem § 2 Abs 5 AVRAG verwiesen wurde oder die den Grundgehalt oder -lohn betreffen oder
- ergibt sich unmittelbar aus der dienstzeitabhängigen Vorrückung in derselben Verwendungs- oder Berufsgruppe der anzuwendenden Norm der kollektiven Rechtsgestaltung.
- Die Vorschriften betreffend Dienstzettel gelten nicht für Arbeitsverhältnisse, auf die § 11 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) anzuwenden ist.