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Dokument-ID: 1062390
Eigenkapitalersetzendes Darlehen
- Rechtsgrundlage: EKEG
- Ein Kredit ist dann eigenkapitalersetzend, wenn ihn ein/e Gesellschafter/in der Gesellschaft in der Krise gewährt.
- In der Krise befindet sich die Gesellschaft, wenn sie
- zahlungsunfähig oder
- überschuldet ist oder
- die Eigenmittelquote (§ 23 URG) der Gesellschaft weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) mehr als 15 Jahre betragen, es sei denn, die Gesellschaft bedarf nicht der Reorganisation. In diesem letztgenannten Fall ist ein Kredit nur dann eigenkapitalersetzend, wenn im Zeitpunkt der Gewährung aus dem zuletzt aufgestellten Jahresabschluss ersichtlich ist, dass die Eigenmittelquote weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre betragen, oder dies aus einem rechtzeitig aufgestellten Jahresabschluss ersichtlich wäre oder der Kreditgeber weiß oder es für ihn offensichtlich ist, dass ein Jahres- oder Zwischenabschluss dies aufzeigen würde.
- Ausnahmen:
- Ein Geldkredit wird für nicht mehr als 60 Tage oder
- ein Waren- oder sonstiger Kredit wird für nicht mehr als sechs Monate zur Verfügung gestellt oder
- ein vor der Krise gewährter Kredit wird verlängert oder dessen Rückzahlung wird gestundet.
- Erwirbt jemand an einer in der Krise befindlichen Gesellschaft eine Beteiligung zum Zweck der Überwindung der Krise, so sind die im Rahmen eines Sanierungskonzepts zu diesem Zweck neu gewährten Kredite ebenfalls nicht eigenkapitalersetzend.