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Neu Dokument-ID: 386568

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Einbringung eines Betriebes (Steuerrecht)

  • Damit ein Betrieb (oder Teilbetrieb) eingebracht werden kann, muss zum Einbringungsstichtag eine Bilanz für den gesamten Betrieb des Einbringenden existieren.
  • Bei Einbringung eines Betriebes werden regelmäßig alle zu einem Betrieb gehörigen Aktiva und Passiva übertragen, es sei denn, der Einbringungsvertrag nimmt bestimmte Regelungsgegenstände von der Übertragung aus (zB Zurückbehaltung einer Liegenschaft).
  • Aufgrund dieser Zurückbehaltungsmöglichkeit eröffnet das UmgrStG ein breites Spektrum von Möglichkeiten für eine Betriebsaufspaltung, natürlich vorausgesetzt, das übertragene Einbringungsobjekt stellt noch einen Betrieb oder Teilbetrieb dar.
    • Eine Überlassung der Nutzung des zurückbehaltenen Gutes an die übernehmende Körperschaft ist nicht erforderlich (siehe Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrstG³, Rz 54 bis 56).
    • Die Zurückbehaltung des gesamten Anlagevermögens wird als unzulässig angesehen (Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch³ § 24 Rz 160).
  • Der Einbringungsvertrag hat auch bei einer Betriebseinbringung das übertragene Vermögen zu definieren:
    • Dabei ist das bilanzierungsfähige Vermögen (Anlage-, Umlaufvermögen, Verbindlichkeiten und sich daraus ergebendes Eigenkapital) in der Umgründungsbilanz darzustellen, die regelmäßig einen integrierenden Bestandteil des Einbringungsvertrages bildet.
    • Das wesentliche, nicht bilanzierungsfähige Vermögen (etwa Immaterialgüterrechte oder vollständig abgeschriebenes Anlagevermögen) ist im Einbringungsvertrag verbal zu umschreiben.
  • Bei der Übertragung von Teilbetrieben ist eine exakte Abgrenzung zwischen übertragenem Vermögen und Restbetrieb vorzunehmen.
  • Der Begriff „Betrieb“ wird im Umgründungssteuerrecht nicht definiert. Die zur Auslegung heranzuziehende (insbesondere zu § 24 EStG ergangene) Judikatur ist kasuistisch. Für den Praktiker empfiehlt sich eine Vorab-Klärung mit der Abgabenbehörde. Vorausgesetzt wird allgemein „ein in seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen vollständiger Organismus des Wirtschaftslebens als Zusammenfassung von menschlicher Arbeit und sachlichen Produktionsmitteln“. Überdies müssen die wesentlichen Betriebsgrundlagen abhängig vom jeweiligen Betriebstypus (mit)übertragen werden (siehe Schwarzinger, Taxlex 2005, 94), das sind
    • der Kundenstock bei Dienstleistungsbetrieben,
    • die technischen Geräte/Produktionsstätten bei technischen Betrieben,
    • das Warenlager bei Handelsbetrieben.
  • Beispiele zur Abgrenzung Betrieb (ja/nein) und wesentliche Betriebsgrundlagen (ja/nein) aus der Judikatur des VwGH und aus BMF-Erledigungen:

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