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Neu Dokument-ID: 1062384

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Einvernehmliche Auflösung Dienstverhältnis

  • Bei der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses handelt es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Es besteht darin, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in sich einigen, das Arbeitsverhältnis im wechselseitigen Einvernehmen aufzulösen.
  • Der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis enden soll, kann bei einer einvernehmlichen Auflösung – im Gegensatz zur Kündigung – zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber frei gewählt werden. Es ist weder eine bestimmte Frist noch ein bestimmter Termin einzuhalten.
  • Form
    • Formerfordernisse bestehen nur bei besonders geschützten Dienstnehmern; aus Beweisgründen empfiehlt sich Schriftlichkeit.
    • Schriftformgebot und teilweise Notwendigkeit einer zusätzlichen Bestätigung für die einvernehmliche Auflösung bei folgenden besonders geschützten Dienstnehmern:
      • Schwangere und Mütter bzw Väter im kündigungsgeschützten Zeitraum nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) bzw Väterkarenzgesetz (VKG): Sind die Betroffenen minderjährig, muss der schriftlichen Vereinbarung überdies eine Bescheinigung des Arbeits- und Sozialgerichtes oder der Arbeiterkammer beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer über den besonderen Kündigungsschutz nach dem MSchG bzw VKG belehrt wurde.
      • Lehrlinge: Zusätzlich muss der schriftlichen Vereinbarung eine Bestätigung über eine erfolgte Rechtsbelehrung durch Arbeiterkammer oder Arbeits- und Sozialgericht beiliegen. Bei minderjährigen Lehrlingen muss darüber hinaus die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter zustimmen.
      • Präsenz-/Zivildiener sowie Frauen im Ausbildungsdienst. Hier ist eine Bestätigung über eine erfolgte Rechtsbelehrung statt durch die Arbeiterkammer durch das Arbeits- und Sozialgericht erforderlich.
  • Beratung mit dem Betriebsrat
    • Der Dienstnehmer hat das Recht, sich vor Zustimmung zu einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsrat zu beraten. Wird ein solches Verlangen gestellt, kann die einvernehmliche Auflösung erst nach zwei Arbeitstagen wirksam vereinbart werden.
    • Eine vor Ablauf dieser Frist vereinbarte einvernehmliche Auflösung ist nichtig. Die Nichtigkeit muss vom Dienstnehmer gegenüber dem Dienstgeber schriftlich innerhalb einer Woche und beim Arbeits- und Sozialgericht innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden.
  • Vereinbarungen über eine Konkurrenzklausel oder Verpflichtung über die Rückerstattung von Ausbildungskosten gelten bei einer einvernehmlichen Auflösung weiter, wenn nicht darauf verzichtet wird.
  • Im Falle einer einvernehmlichen Beendigung während des Krankenstandes des Dienstnehmers bleibt die Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit des Dienstnehmers bzw maximal bis zur Erschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches auch über das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses hinaus aufrecht.
  • Eine Auflösungsabgabe ist seit 01.01.2020 durch den Dienstgeber nicht mehr zu entrichten.

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