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Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Erwerb eigener Geschäftsanteile GmbH/FlexKapG

  • GmbH
  • Das GmbHG sieht in § 81 GmbHG ein Verbot des entgeltlichen Erwerbs eigener Anteile durch die GmbH vor. Ausnahmen bestehen nur für den Erwerb im Exekutionswege zur Hereinbringung eigener Forderungen der Gesellschaft. Auf den unentgeltlichen Erwerb eigener Anteile, auf den Erwerb eigener Anteile im Weg der Gesamtrechtsnachfolge und auf den Erwerb eigener Anteile zur Entschädigung von Minderheitsgesellschaftern sind die entsprechenden, für den Erwerb eigener Aktien geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
  • FlexKapG
  • Das FlexKapGG ermöglicht den Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die Gesellschaft, und zwar in folgenden Fällen:
    • Unentgeltlich oder im Exekutionswege zur Hereinbringung eigener Forderungen der Gesellschaft
    • Durch Gesamtrechtsnachfolge
    • Zur Entschädigung von Minderheitsgesellschafterinnen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist
    • Aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung zur Einziehung nach den Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals
    • Aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung oder einer höchstens 30 Monate geltenden Ermächtigung der Generalversammlung. Die Generalversammlung kann die Geschäftsführung auch ermächtigen, die eigenen Geschäftsanteile ohne weiteren Generalversammlungsbeschluss einzuziehen
    • Im Fall von Unternehmenswert-Anteilen iSd § 9 FlexKapGG
  • Der Beschluss der Generalversammlung nach Z 4 und Z 5 bedarf, wenn der Gesellschaftsvertrag keine andere Mehrheit festsetzt, einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss hat
    • den Anteil der zu erwerbenden Geschäftsanteile am Stammkapital,
    • die Personen, deren Geschäftsanteile rückerworben werden sollen,
    • den Rückerwerbspreis oder die Grundlagen seiner Berechnung und
    • gegebenenfalls die Geltungsdauer der Ermächtigung festzulegen.
  • Wird die Geschäftsführung zum Rückerwerb eigener Geschäftsanteile ermächtigt, hat sie vor der Durchführung die Gesellschafterinnen über die Bedingungen des Rückerwerbs schriftlich zu informieren. Die Information hat in der Form zu geschehen, wie es der Gesellschaftsvertrag für die Kommunikation mit Gesellschafterinnen vorsieht.
  • Die Veräußerung eigener Geschäftsanteile ist ebenfalls nur aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung oder einer Ermächtigung der Generalversammlung zulässig, wobei die vorgenannten Beschluss-Regelungen sinngemäß Anwendung finden.
  • Der mit den von der Gesellschaft gemäß Z 5 erworbenen Geschäftsanteilen verbundene Anteil am Stammkapital darf zusammen mit den anderen eigenen Geschäftsanteilen, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, ein Drittel des Stammkapitals nicht übersteigen. In den Fällen der Z 4, 5 und 6 ist der Erwerb ferner nur zulässig, wenn der Erwerbspreis aus frei ausschüttbarem Vermögen der Gesellschaft finanziert werden kann. In den Fällen des Z 1, 3 und 5 ist der Erwerb überdies nur zulässig, wenn auf die Geschäftsanteile die Einlagen voll geleistet sind.
  • Die Wirksamkeit des Erwerbs eigener Geschäftsanteile wird durch einen Verstoß gegen die vorgenannten Erwerbs- und Beschlussregelungen (§ 15 Abs 1 bis 4 FlexKapG) nicht berührt. Ein schuldrechtliches Geschäft über den Erwerb eigener Geschäftsanteile ist in diesem Fall hingegen rechtsunwirksam.
  • Die Regelung des § 15 FlexKapGG ist nach dem Vorbild der §§ 65 ff AktG ausgestaltet, die schon nach dem geltenden § 81 GmbHG auf die nach dieser Bestimmung ausnahmsweise bei der GmbH zugelassenen Erwerbsfälle Anwendung finden.
  • Ein zentrales Regelungsthema des Rückerwerbs und der Veräußerung eigener Geschäftsanteile ist die Wahrung der Gleichbehandlung der Gesellschafterinnen. Die Ausgangslage ist bei der FlexKapG allerdings etwas anders als im Aktienrecht: Veräußerung und Erwerb eigener Geschäftsanteile sind Rechtsgeschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafterin, für die bei der FlexKapG gem § 39 Abs 4 GmbHG ein Stimmverbot der Betroffenen eingreift (Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG22 § 47 Rz 90), das im Aktienrecht nicht vorgesehen ist. Das FlexKapGG schreibt daher die Benennung der Personen, von der die Geschäftsanteile rückerworben oder an die sie veräußert werden sollen, als Mindestinhalt des Rückerwerbs- oder Veräußerungsbeschlusses vor und sieht von einem Andienungsrecht ab, wie es für die geschlossene AG vorgeschlagen wurde (Kalss in Kalss/Schauer, GA 16. ÖJT S 410). Abweichend von § 65 Abs 1b erster Satz AktG wird der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht eigens hervorgehoben, was an seiner Anwendbarkeit nichts ändert. An die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung dürften wegen des Stimmverbots allerdings geringere Anforderungen zu stellen sein. Aus den nämlichen Gründen sieht das Gesetz davon ab, ein Bezugsrecht bei der Veräußerung eigener Geschäftsanteile vorzusehen. Bei der Wiederveräußerung eigener Geschäftsanteile ist ein Bezugsrecht auch zur Wahrung der Beteiligungsquote nicht erforderlich (Kalss in Kalss/Schauer, GA 16. ÖJT S 429 f. [siehe die Erläuternden Bemerkungen zu § 15 FlexKapGG]).
  • Der Gesellschaftsvertrag kann die Bedingungen des Rückerwerbs näher ausgestalten; so etwa in Gestalt von Rückerwerbsrechten oder -pflichten im Fall der Ausübung eines gesellschaftsvertraglichen Kündigungsrechts oder bei Erbfall oder vergleichbaren Anlässen. Im Vergleich zum Aktienrecht kommt die Regelung mit einer geringeren Zahl von Erwerbstatbeständen aus.
  • Es bedarf auch keines gesonderten Erwerbstatbestandes für die Mitarbeiterinnenbeteiligung; diese Möglichkeit wird durch den Generaltatbestand nach § 15 Abs 1 Z 5 FlexKapGG abgedeckt. Eine FlexKapG, die Unternehmenswert-Anteile ausgegeben hat, kann aus verschiedenen Gründen daran interessiert sein, diese Anteile selbst zu erwerben (zB, wenn aus dem Unternehmen ausscheidenden Mitarbeiterinnen vertraglich ein Rückverkaufsrecht an die Gesellschaft eingeräumt wurde oder wenn solche Anteile für eine spätere Übertragung an Mitarbeiterinnen vorrätig gehalten werden sollen). Der Erwerb eigener Unternehmenswert-Anteile im Sinn des § 9 FlexKapGG ist daher gem § 15 Abs 1 Z 6 FlexKapGG grundsätzlich zulässig, sofern er aus frei ausschüttbarem Vermögen der Gesellschaft finanziert werden kann [siehe die Erläuternden Bemerkungen zu § 15 FlexKapGG).
  • Rechte aus eigenen Geschäftsanteilen
  • Aus eigenen Geschäftsanteilen stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. Ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder eine andere Person, der Geschäftsanteile für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens (§ 189a Z 7 UGB) gehören, kann aus diesen Geschäftsanteilen das Stimmrecht und das Bezugsrecht nicht ausüben.
  • Veräußerung und Einziehung eigener Geschäftsanteile
  • Wenn eine FlexKapG eigene Geschäftsanteile entgegen § 15 Abs 1, 2 oder 4 FlexKapGG erworben hat, müssen diese innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.
  • Wurden die Anteile zwar zulässigerweise erworben, belaufen sich aber auf mehr als die Hälfte des Stammkapitals, so ist der übersteigende Anteil innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb zu veräußern.
  • Erfolgt keine Veräußerung innerhalb dieser Fristen, sind die Geschäftsanteile gem § 23 FlexKapGG einzuziehen.

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