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Neu Dokument-ID: 1269018

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Filialprokura

  • Begriff:
    • Die Filialprokura ist eine besondere Form der Prokura, die auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen beschränkt ist. Sie stellt eine Unterform der allgemeinen Prokura dar und ermöglicht es dem Unternehmer, für einzelne Betriebsstätten gesonderte Vertretungsbefugnisse zu erteilen (Ratka, Filialprokura, in RDB Keywords2 [Stand 19.09.2024, rdb.at]).
  • Voraussetzungen für die Erteilung
    • Eine Filialprokura kann nur für eine Niederlassung erteilt werden, die unter eigener Firma geführt wird.
    • Die Firma der Niederlassung muss sich nicht vollständig von der Hauptfirma unterscheiden; ein Filialzusatz (zB „Zweigniederlassung Wien“) genügt.
    • Die Beschränkung der Prokura auf eine bestimmte Niederlassung ist eintragungspflichtig und im Firmenbuch bei der Hauptniederlassung zu vermerken.
    • Die Eintragung der Filialprokura im Firmenbuch hat deklarative Wirkung, die Vertretungsmacht entsteht bereits durch die Erteilung der Prokura.
  • Umfang der Vertretungsmacht
    • Der Filialprokurist ist zu allen Geschäften und Rechtshandlungen befugt, die der Betrieb irgendeines Unternehmens mit sich bringt; der Umfang entspricht damit dem allgemeinen Prokuraumfang nach § 49 UGB.
    • Die Vertretungsmacht ist jedoch räumlich beschränkt: Sie umfasst nur den Betrieb der konkret bezeichneten Niederlassung(en), nicht aber andere Betriebsstätten des Unternehmens.
    • Rechtspositionen, die der Filialprokurist begründet, sind dem Unternehmer selbst zuzurechnen.
    • Der Unternehmer haftet für diese Rechtsgeschäfte nicht nur mit dem Vermögen der betroffenen Niederlassung, sondern mit seinem gesamten Vermögen.
  • Besonderheiten bei der Ausübung
    • Die Vertretung durch den Filialprokuristen ist nur wirksam, wenn dieser unter der Firma der betreffenden Zweigniederlassung auftritt.
    • Das konkrete Geschäft muss einen Sachbezug zu dieser Niederlassung aufweisen.
    • Erteilt der Filialprokurist eine Prozessvollmacht, muss sich der Rechtsstreit ebenfalls auf die betreffende Filiale bzw deren Geschäftsbetrieb beziehen.
  • Widerruf
    • Die Filialprokura kann jederzeit widerrufen werden.
    • Der Widerruf kann sich auf einzelne oder mehrere Niederlassungen beschränken.
    • Die besondere Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Liegenschaften gem § 49 Abs 2 UGB kann auch isoliert widerrufen werden, ohne dass die Prokura im Übrigen entfällt.
  • Mehrfacherteilung und Kombinationen
    • Das Gesetz differenziert nicht zwischen Haupt- und Nebenniederlassung; eine Filialprokura kann daher auch auf die Hauptniederlassung beschränkt erteilt werden.
    • Es ist zulässig, Prokura auf mehrere oder alle Filialen eines Unternehmens zu beschränken (zB Prokura nur für die Standorte Wien und Graz).
    • Die Kombination mit anderen Prokuraarten (zB Gesamtprokura) bleibt unberührt, solange die filialbezogene Beschränkung im Firmenbuch ordnungsgemäß ausgewiesen ist (siehe auch Ratka, Filialprokura, in RDB Keywords2 [Stand 19.09.2024, rdb.at]).

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