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Dokument-ID: 1279076
Gesellschaftsrechtlicher Rahmen kumulativer Verschmelzungen
- Feststellung der beteiligten Gesellschaften
- Bestimmung der Art jeder Verschmelzung: Verschmelzung durch Aufnahme vs Verschmelzung durch Neugründung; rechtsformübergreifende vs. nicht rechtsformübergreifende Verschmelzung
- Einordnung als Konzernverschmelzung (intra‑group) bzw Konzentrationsverschmelzung: Zusammenführung von Vermögensmassen konzernverbundener Rechtsträger
- Prüfung, ob eine Sidestream‑, Up‑Stream‑ oder Down‑Stream‑Konstellation vorliegt und ob besondere gesellschaftsrechtliche Schutzmechanismen (Minderheiten, Gläubiger, Sonderrechte) betroffen sind
- Erstellung der erforderlichen Verschmelzungsverträge in notarieller Form (Notariatsakte), Unterzeichnung durch die Geschäftsführung in vertretungsbefugter Anzahl
- Inhalt des Verschmelzungsvertrags (Sicherstellung des Mindestinhalts nach § 220 AktG iVm § 96 GmbHG):
- Firma und Sitz der beteiligten Gesellschaften
- Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge
- Umtauschverhältnis
- Baren Zuzahlungen
- Einzelheiten der Anteilsgewährung
- Entscheidung über Erfordernis bzw Verzicht eines Verschmelzungsberichts und einer Verschmelzungsprüfung (Erleichterungen im Konzernfall, zulässige Verzichtsbeschlüsse)
- Erstellung der Schlussbilanzen auf den Verschmelzungsstichtag für jede übertragende Gesellschaft; Abstimmung mit dem Jahresabschluss der übernehmenden Gesellschaft
- Einholung der erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse in übertragenden und übernehmenden Gesellschaften (Generalversammlungen), Einhaltung der Einberufungsfristen und qualifizierten Mehrheiten
- Ggf Einbindung und Information eines bestehenden Betriebsrats (Betriebsratsanhörung/‑vereinbarung), soweit arbeitsrechtlich geboten
- Prüfung von Gläubigerschutzbestimmungen und etwaigen Sicherheitsleistungen (insb bei AG‑Verschmelzungen), Umsetzung der gesetzlich vorgesehenen Sicherungsmechanismen
- Vorbereitung der Firmenbuchanmeldungen für jede Verschmelzung (übertragende/übernehmende Gesellschaft), inklusive Löschung der übertragenden Gesellschaft im Anschluss an die Eintragung der Verschmelzung
- Abgleich der gesellschaftsrechtlichen Zeitpunkte (Beschlüsse, Vertragsunterzeichnung, Firmenbucheintragung) mit dem steuerlichen Umgründungsstichtag und dem Umgründungsplan nach § 39 UmgrStG