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Andrea Futterknecht - Gerda Schönsgibl | Muster | Checkliste

Größenklassen der Kapitalgesellschaften (Rechtslage: 01.01.2016)

  • Rechtsgrundlage: § 221 Unternehmensgesetzbuch (UGB)
  • Mit Wirkung 1. Jänner 2016 wurden die Parameter für die Größenklassen der Kapitalgesellschaften einerseits valorisiert und andererseits um die so genannte „Kleinst-Kapitalgesellschaft“ erweitert. Die Anzahl der Dienstnehmer bleibt unverändert.
  • Ebenso wurde die Definition der „Umsatzerlöse“ geändert (§ 189a Z 5 UGB).
  • Anwendung der neuen Größenklassen:
  • Die Größenklassen sind auf alle Geschäftsjahre anzuwenden, welche nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
  • Wichtig: Die neuen Schwellenwerte sind für die Beobachtungszeitraum 2014 und 2015 anzuwenden. Es ist aber nicht erforderlich, die Umsatzerlöse neu zu berechnen.
  • Rechtsfolgen der Größenmerkmale:
  • Diese treten ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale
    • an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten beziehungsweise nicht mehr überschritten werden,
    • bei Umgründungen (Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung oder Spaltung) und Neugründungen am ersten Abschlussstichtag nach der Umgründung oder Neugründung vorliegen. Dies gilt auch bei der Aufgabe eines Betriebes oder eines Teilbetriebes, wenn die Größenmerkmale um mindestens die Hälfte unterschritten werden.
  • Abhängig von der Einteilung der Kapitalgesellschaft in kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften gibt es Erleichterungen bei den Anhangsangaben und der Verpflichtung zur Erstellung des Lageberichtes.
  • Definition: Kleinst-Kapitalgesellschaften – § 221 Abs 1a UGB
  • Kleinst-Kapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die keine Investmentunternehmen oder Beteiligungsunternehmen sind und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
  • EUR 350.000,– Bilanzsumme
  • EUR 700.000,– Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
  • Im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer
  • Definition: Kleine Kapitalgesellschaften – § 221 Abs 1 UGB
  • Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
  • 5 Millionen Euro Bilanzsumme
  • 10 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
  • Im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer
  • Definition: Mittelgroße Kapitalgesellschaften – § 221 Abs 2 UGB
  • Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei Merkmale für kleine Kapitalgesellschaften überschreiten und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
  • 20 Millionen Euro Bilanzsumme
  • 40 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
  • Im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer
  • Definition: Große Kapitalgesellschaften – § 221 Abs 3 UGB
  • Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei Merkmale für mittelgroße Gesellschaften überschreiten.
  • Zusammenfassung der Größenklassen:

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