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Dokument-ID: 1109030
Gründungsvarianten mit Sacheinlagen
- Sacheinlage bis zur Hälfte des Stammkapitals
- Gründungen mit Sacheinlagen, deren Wert die Hälfte des insgesamt aufzubringenden Stammkapitals nicht übersteigt, sind ohne weitere Schwierigkeiten möglich. Die zweite Hälfte des Stammkapitals ist in diesem Fall jedenfalls bar aufzubringen und mit mindestens EUR 17.500,– einzuzahlen (§ 6a Abs 1, § 10 Abs 1 zweiter Satz). Ausnahmen von der Mindestbaraufbringungsverpflichtung bestehen jedoch gem § 6a Abs 2 bis 4 GmbHG.
- Sacheinlage bis zur Gänze des Stammkapitals
- Übersteigt der Wert der aufzubringenden Sacheinlage die Hälfte des gesamten Stammkapitals, ist eine Gründung dennoch zulässig, wobei folgende Möglichkeiten zur Verfügung stehen:
- Unternehmensfortführung (§ 6a Abs 2 und 3 GmbHG)
- Bei Einbringung eines oder mehrerer Unternehmen als Sacheinlage entfallen unter bestimmten Voraussetzungen die Baraufbringungsverpflichtung des § 6a Abs 1 und die Gründungsprüfung des § 6a Abs 4 (und zwar unabhängig vom Verhältnis des Wertes des einzubringenden Unternehmens zum gesamten Stammkapital). Diese begünstigende Bestimmung gilt jedoch ausschließlich für jenen Teil des Stammkapitals, der durch Anrechnung des Unternehmens auf die Stammeinlagen der Gesellschafter aufgebracht wird (§ 6a Abs 2 zweiter Halbsatz). Leisten die Gesellschafter neben der Unternehmenseinbringung noch andere Einlagen, gelten die allgemeinen Bestimmungen (§ 6a Abs 1 etc). Im Einzelnen legt das GmbHG für diese Art der Sacheinbringung die folgenden Voraussetzungen fest (§ 6a Abs 2 und 3 GmbHG):
- Errichtung der neuen GmbH zum ausschließlichen Zweck der Fortführung des Unternehmens. Ob dieser Zweck im Gesellschaftsvertrag angeführt sein oder sich zumindest aus dem Vertragsinhalt ergeben muss, ist nicht gesagt, ergibt sich jedoch aus dem Sinn der Vorschrift. Zweck der Gesellschaft ist nicht Gegenstand des Unternehmens, wie bereits oben dargelegt wurde. Der Betriebsgegenstand der GmbH wird sich idR mit dem Betriebsgegenstand des fortzuführenden Unternehmens decken. Dies ist aber nicht zwingend.
- Das Unternehmen muss seit mindestens fünf Jahren bestehen. In welcher Rechtsform das Unternehmen bisher geführt wurde, ist ohne Belang. Die Protokollierung ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser Art der Sachgründung.
- Als Gesellschafter dürfen nur der bisherige Inhaber oder Mitinhaber, dessen Ehegatte, dessen eingetragener Partner, leibliche Kinder, Stief-, Wahl- oder Schwiegerkinder aufscheinen.
- Gründungsprüfung (§ 6a Abs 4 GmbHG)
- Unabhängig von Art, Umfang und wertmäßigem Verhältnis zum bar aufzubringenden Stammkapital einer Sacheinlage ist eine Gründung unter sinngemäßer Anwendung der besonderen aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gründungsprüfung möglich (§ 6a Abs 4). Die Gründungsprüfung auf Grundlage dieser aktienrechtlichen Vorschriften stellt sich so dar:
- Beschreibung des Gegenstandes der Sacheinlage, Person des Einbringenden und Nennbetrag der dafür gewährten Stammeinlage (§ 20 AktG), was zur Rechtslage des GmbHG (§ 6a Abs 4) keinen Unterschied bedeutet. Allerdings hält § 20 Abs 3 AktG fest, dass Vereinbarungen über Sacheinlagen (Sachübernahmen) ohne die Festsetzung dieser genauen Merkmale unwirksam sind. Der Gesellschafter bleibt verpflichtet, den Nennbetrag der Stammeinlage einzuzahlen. Der Gesellschaftsvertrag selbst wird nicht unwirksam. Eine Heilung dieses Mangels durch einen Nachtrag (eine Abänderung) zum Gesellschaftsvertrag ist nur vor Eintragung zulässig (vgl § 20 Abs 3 dritter und vierter Satz AktG).
- Gründungsbericht der Gesellschafter (§ 24 AktG), der insbesondere zu enthalten hat:
- Beschreibung der wesentlichen Umstände, von denen die Angemessenheit der für eingelegte oder übernommene Gegenstände gewährten Leistungen abhängt
- Angabe der vorausgegangenen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb der Sacheinlagen oder Sachübernahmen durch die GmbH bezweckten
- Anschaffungs- und Herstellungskosten für Sacheinlagen oder Sachübernahmen der beiden letzten Jahre
- Betriebsertrag der beiden letzten Geschäftsjahre eines einzubringenden Unternehmens
- Angabe, ob und in welchem Umfang bei der Gründung für Rechnung eines Geschäftsführers oder, wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist, eines Mitgliedes des Aufsichtsrates Geschäftsanteile übernommen wurden sowie ob und in welcher Weise sich jemand aus diesem Personenkreis einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat
- Gründungsprüfung durch die Geschäftsführer und den Aufsichtsrat, falls ein solcher bestellt ist (§§ 25 bis 27 AktG)
- Bestellung der Gründungsprüfer durch das Gericht und Gründungsprüfung durch diese Prüfer (§§ 25 bis 27 AktG). Für die Gründungsprüfer gelten seit dem RLG (Rechnungslegungsgesetz) dieselben Ausschließungsgründe wie für den Abschlussprüfer (§ 6a Abs 4 iVm § 271 Abs 2 bis 4 UGB).
- Die Gründungsprüfung durch Geschäftsführer, einen allfälligen Aufsichtsrat und Gründungsprüfer umfasst seit dem EU-GesRÄG neben den schon bis dahin geltenden Erfordernissen auch die Überprüfung, ob der Wert der Sacheinlage den Ausgabebetrag des gewährten Geschäftsanteils erreicht, wobei die Bewertungsmethode offenzulegen ist. Im schriftlichen Prüfungsbericht ist auch der Gegenstand der Sacheinlage zu beschreiben (§ 26 Abs 1 Z 2 und Abs 2 zweiter Satz AktG) (Umfahrer, GmbH7 Kap 3 [Stand 1.6.2021, rdb.at]).