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Dokument-ID: 1083008
Haftungsrechtliche Folgen der Einbringung
- Haftungsrechtliche Konsequenzen ergeben sich gegebenenfalls aus folgenden Regelungen
- § 1409 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB
- § 38 Unternehmensgesetzbuch – UGB
- § 14 Bundesabgabenordnung – BAO
- § 67 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG
- Zivilrechtliche Erwerberhaftung gem §§ 1409 f ABGB
- Übernimmt jemand ein Vermögen, so ist er unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus dem zum Vermögen oder zum Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei Übergabe kannte oder kennen musste, unmittelbar verpflichtet. Er wird aber von der Haftung insoweit frei, als er an solchen Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens beträgt.
- Die Haftung ist zwingend und kann im Außenverhältnis zum Nachteil der Gläubiger vertraglich nicht abbedungen werden. Im Innenverhältnis können die Vertragsparteien sehr wohl eine abweichende Regelung vorsehen, wie insbesondere die Vereinbarung der Schad- und Klagloshaltungen des Erwerbers durch den Veräußerer. Eine Haftungsfreistellung durch den Verkäufer kann aber nicht verhindern, dass sich Gläubiger direkt an den Erwerber wenden.
- Die Haftung nach § 1409 ABGB greift nicht für den Fall des Unternehmenskaufes im Weg der Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens.
- Haftung des Unternehmenserwerbers gem § 38 UGB
- Wer ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt, übernimmt, sofern nichts anderes vereinbart ist, zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs die unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis dahin begründeten Rechten und Verbindlichkeiten. Für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Veräußerers bestellte Sicherheiten bleiben für diese Verbindlichkeiten aufrecht. Der Veräußerer haftet nach Maßgabe des § 39 UGB für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten fort.
- Der Dritte kann der Übernahme seines Vertragsverhältnisses binnen dreier Monate nach Mitteilung davon sowohl gegenüber dem Veräußerer als auch gegenüber dem Erwerber widersprechen; in der Mitteilung ist er auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Dies gilt auch für den Besteller einer für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Veräußerers gewährten Sicherheit. Im Fall eines wirksamen Widerspruchs besteht das Vertragsverhältnis mit dem Veräußerer fort.
- Wurde dem Dritten nicht nachweislich mitgeteilt, ob das Vertragsverhältnis vom Erwerber übernommen wurde, oder kann dieser Übernahme noch widersprochen werden, so kann er sowohl gegenüber dem Veräußerer als auch gegenüber dem Erwerber auf das Vertragsverhältnis bezogene Erklärungen abgeben und seine Verbindlichkeiten erfüllen. Dies gilt auch für den Besteller einer für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Veräußerers gewährten Sicherheit.
- Werden unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse des Veräußerers vom Erwerber nicht übernommen, so haftet er dennoch für die damit verbundenen Verbindlichkeiten. Dies gilt auch, wenn der Erwerber nur einzelne Verbindlichkeiten des Veräußerers nicht übernimmt. Eine davon abweichende Vereinbarung über die Haftung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie beim Unternehmensübergang in das Firmenbuch eingetragen, auf verkehrsübliche Weise bekannt gemacht oder dem Dritten vom Veräußerer oder vom Erwerber mitgeteilt wurde.
- Wird ein Unternehmen im Weg eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eines Insolvenzverfahrens oder einer Überwachung des Schuldners durch einen Treuhänder der Gläubiger erworben, so finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
- Nicht als Erwerb eines Unternehmens gilt die Fortführung im Weg der Pacht, der Leihe, der Fruchtnießung, des Rechtes des Gebrauchs und der Beendigung dieser Verträge. Auch in diesen Fällen kann jedoch ein Dritter oder ein Sicherheitenbesteller gegenüber dem neuen Unternehmer Erklärungen in Bezug auf ein zum früheren Unternehmer bestehendes, unternehmensbezogenes und nicht höchstpersönliches Vertragsverhältnis abgeben und seine Verbindlichkeiten erfüllen, solange ihm die Fortführung des Unternehmens im Weg der Pacht, der Leihe, der Fruchtnießung, des Rechtes des Gebrauchs oder der Beendigung dieser Verträge nicht bekannt ist.
- Eine durch andere Bestimmungen begründete Haftung oder Übernahme von Rechtsverhältnissen durch den Erwerber bleibt unberührt.
- Übernimmt der Erwerber des Unternehmens unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis zum Unternehmensübergang begründeten Rechten und Verbindlichkeiten, so haftet der Veräußerer für diese Verbindlichkeiten nur, soweit sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Unternehmensübergang fällig werden. Ansprüche daraus verjähren innerhalb der für die jeweilige Verbindlichkeit geltenden Verjährungsfrist, längstens jedoch in drei Jahren.
- Haftung des Unternehmenserwerbers nach §§ 14 und 15 BAO
- Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, haftet der Erwerber für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen. Eine Haftung besteht ferner für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren.
- Die Haftung nach § 14 Bundesabgabenordnung (BAO) gilt nur insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden Schulden kannte oder kennen musste und insoweit, als er an solchen Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden beträgt.
- Daneben sieht auch § 15 BAO eine Haftungsregelung vor:
- Erwerber eines Unternehmens, die erkennen, dass Erklärungen, die der Abgabepflichtige zur Festsetzung von Abgaben abzugeben hatte, unrichtig oder unvollständig sind oder dass es der Abgabepflichtige pflichtwidrig unterlassen hat, solche Erklärungen abzugeben, haften für die vorenthaltenen Abgabenbeträge, soweit sie diese nicht selbst schulden, wenn sie den erkannten Verstoß nicht binnen drei Monaten – vom Zeitpunkt der Kenntnis an gerechnet – dem Finanzamt anzeigen.
- Haftung des Unternehmenserwerbers gem § 67 Abs 4 ASVG
- Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach § 38 des Unternehmensgesetzbuches für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Der Erwerber hat allerdings die Möglichkeit, an die zuständige Gebietskrankenkasse eine Anfrage zu stellen, ob und in welcher Höhe Sozialversicherungsbeiträge beim Veräußerer ausständig sind. Hat die Gebietskrankenkasse einen solchen Rückstandsausweis ausgestellt, haftet der Erwerber nur für den Betrag, der als Rückstand von der Gebietskrankenkasse ausgewiesen worden ist.
- Haftungsvoraussetzung ist die Übereignung eines Betriebes. Darunter ist die Übertragung aufgrund eines Veräußerungsgeschäftes zu verstehen, ein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers, etwa bei einer Bestandnahme eines Betriebes, genügt nicht. Zum Betriebserwerb ist es nicht erforderlich, dass alle zum Betrieb gehörigen Betriebsmittel erworben werden. Es genügt vielmehr der Erwerb jener Betriebsmittel, die die (nach Betriebsart und Betriebsgegenstand) wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen. Die Nachfolgehaftung bezieht sich auch auf Teilbetriebe.
- Die Haftung hängt nicht von der Höhe des übernommenen Betriebswertes ab und wirkt nur für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes (zurückgerechnet). Unbeachtlich ist, ob der Betrieb tatsächlich fortgeführt wird oder ob im Fall der Fortführung der Betriebsgegenstand oder die Betriebsart gleich bleibt.
- Haftung nach den Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG
- Das AVRAG gilt für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.
- Die gesetzlichen Bestimmungen des § 3 Abs 1 AVRAG beschränken sich darauf, festzulegen, dass ein Betriebsübergang dann vorliegt, „wenn ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über (Betriebsübergang)“ übergeht.
- Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil entgeltlich oder unentgeltlich übereignet wird.
- Ein Betriebsübergang liegt auch vor, wenn zwischen altem Betreiber und neuem Betreiber keine vertragliche Beziehung besteht. Entscheidend ist lediglich, dass der bestehende Betrieb im Wesentlichen unverändert mit der bisherigen Organisationsstruktur, den vorhandenen Betriebsmitteln und dem bestehenden Kundenstock vom neuen Betreiber (Arbeitgeber) weitergeführt wird.
- Liegt ein Betriebsübergang vor, tritt der Erwerber als Arbeitgeber in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Der neue Betreiber wird Arbeitgeber des beim alten Betreiber beschäftigten Personals. Es liegen folglich durchlaufende Arbeitsverhältnisse mit weitreichenden Konsequenzen für den neuen Betreiber vor.
- Besteht in einem Unternehmen oder Betrieb keine Arbeitnehmervertretung (also kein gewählter Betriebsrat), so hat der Veräußerer oder der Erwerber die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer im Vorhinein über
- den (geplanten) Zeitpunkt des Überganges,
- den Grund des Überganges,
- die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Überganges für die Arbeitnehmer sowie
- die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen
- schriftlich zu informieren.