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Dokument-ID: 1161448
Inventur/Bewertung von Vorräten
- Inventur ist die jährliche Bestandsaufnahme der Vorräte eines Betriebes.
- Sie sollte zu jedem Bilanzstichtag stattfinden und ist für jene Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mittels eines Betriebsvermögensvergleichs ermitteln, verpflichtend.
- Unter den Begriff Vorräte fallen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse, fertige Erzeugnisse und Waren, noch nicht abrechenbare Leistungen sowie geleistete Anzahlungen.
- Bei der körperlichen Inventur erfolgt eine mengenmäßige Bestimmung der Vorräte durch Wiegen, Zählen oder Messen dieser Vorräte.
- Nach erfolgter Inventur sind die Vorräte zum Bilanzstichtag zu bewerten.
- Für die Bewertung der Vorräte werden prinzipiell die Anschaffungs- bzw Herstellungskosten herangezogen, bzw je nach Gewinnermittlungsart, kann oder muss auf den niedrigeren Teilwert abgewertet werden.
- Folgende Bewertungsverfahren können anstatt der Bewertung nach Anschaffungskosten als Vereinfachung herangezogen werden:
- Identitätspreisverfahren
- Durchschnittspreisverfahren
- FIFO-Bewertung (first in – first out)
- Diese Verfahren sind sowohl unternehmensrechtlich als auch steuerrechtlich zulässig.
- Beim Identitätspreisverfahren wird jedes Wirtschaftsgut mit seinen Anschaffungskosten bewertet.
- Beim Durchschnittspreisverfahren wird ein arithmetisches Mittel aller Zukäufe ermittelt.
- Charakteristisch für das FIFO-Verfahren ist, dass die ersten Zukäufe als zuerst verkauft anzusehen sind. Dadurch kann der Endbestand der Inventur mit dem Wert der letzten Zukäufe bewertet werden.
- Zusätzlich zu den erwähnten Bewertungsverfahren kann vereinfachend das Feststellverfahren herangezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Roh-, Hilfsstoffe oder Betriebsstoffe bzw Waren regelmäßig ersetzt werden und deren Gesamtwert von untergeordneter Bedeutung ist. Weiters ist es erforderlich, dass nur geringe Veränderungen bezüglich des Umfanges, Wertes und der Zusammensetzung bestehen. Der Festwert wird mit den Anschaffungskosten angesetzt und ist zumindest alle fünf Jahre zu überprüfen. Die Einkäufe sind bei diesem Verfahren im vollen Ausmaß als Aufwand auszuweisen.