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Jahresabschluss
- Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung.
- Bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften iSd § 221 Abs 5 Unternehmensgesetzbuch – UGB wird der Jahresabschluss um einen Anhang erweitert. Darüber hinaus ist zusätzlich in der Regel ein Lagebericht zu erstellen. Vergleiche § 222 UGB. Für so genannte „Micros“ (Keinstkapitalgesellschaften) ist die Aufstellung eines Anhangs nicht erforderlich.
- Der Jahresabschluss hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln.
- Die Bilanz ist die Gegenüberstellung der betrieblichen Aktiva und Passiva. Wie eine Bilanz zu gliedern ist sowie Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz finden sich in den §§ 224 ff UGB.
- Bei der Gewinn- und Verlustrechnung handelt es sich um eine Darstellung der Erträge und Aufwendungen im Sinne einer periodischen Erfolgsrechnung. Für Details siehe §§ 231 ff UGB.
- Der Anhang enthält Erläuterungen zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (§§ 236 ff UGB)
- Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf, einschließlich des Geschäftsergebnisses, und die Lage des Unternehmens so darzustellen, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird, und die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, zu beschreiben (siehe §§ 243 ff UGB)
- Die Geschäftsführer sind verpflichtet, den Jahresabschluss innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres aufzustellen.
- Der Jahresabschluss ist von den Geschäftsführern zu unterzeichnen.
- Besteht die Pflicht zur Abschlussprüfung (§ 268 UGB) und besteht kein Aufsichtsrat, müssen die Geschäftsführer dem von den Gesellschaftern ausgewählten Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag erteilen und den Jahresabschluss sowie den Lagebericht vorlegen und die erforderlichen Informationen erteilen.
- Die Gesellschafter prüfen den Jahresabschluss und stellen diesen fest. Der von den Geschäftsführern aufgestellte Jahresabschluss ist daher umgehend den Gesellschaftern zur Verfügung zu stellen.
- Allenfalls ist die Bestellung eines Abschlussprüfers und/oder die Prüfung durch den Aufsichtsrat erforderlich.
- Verbindlich wird der Jahresabschluss erst mit seiner Feststellung.
- Ohne Feststellung ist ein Gewinnverteilungsbeschluss nicht möglich.
- Grundsätzlich reicht für einen Beschluss, mit welchem der Jahresabschluss festgestellt wird, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung im schriftlichen Weg ist zulässig.
- Die Geschäftsführer sind verpflichtet, den Jahresabschluss und den Lagebericht nach Feststellung durch die Gesellschafter beim Firmenbuchgericht einzureichen. Man spricht von „Offenlegung“ der Bilanzunterlagen.