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Dokument-ID: 1062388
Kurzarbeit
- Von Kurzarbeit spricht man, wenn in einem Betrieb die Arbeitszeit zeitlich begrenzt herabgesetzt wird, um wirtschaftliche Störungen zu überbrücken. Das Ziel dabei ist, Arbeitsplätze zu sichern, Kündigungen zu vermeiden, die Liquidität der Unternehmen und das Fachkräftepotenzial zu erhalten.
- Bei der regulären Kurzarbeit muss der Arbeitgeber im Normalfall sechs Wochen vor dem geplanten Beginn der Kurzarbeit mit dem regional zuständigen Arbeitsmarktservice in Kontakt treten. Das tatsächliche Begehren ist drei Wochen vor Beginn der Kurzarbeit beim AMS einzubringen. Zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Arbeitgeber ist gemeinsam mit dem allenfalls im Betrieb eingerichteten Betriebsrat die Situation zu beraten. Diesen Beratungen sind die kollektivvertragsfähigen Interessenvertretungen (jedenfalls also die Gewerkschaften) vom AMS beizuziehen.
- Um vom Arbeitsmarktservice Kurzarbeitsbeihilfe beanspruchen zu können, muss der/die Arbeitgeber/in die geplante Aufnahme von Kurzarbeit beim AMS beantragen und den Betriebsrat hinzuziehen. Weitere Voraussetzung für die Kurzarbeitsbeihilfe ist eine schriftliche Kurzarbeitsvereinbarung zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber-Vertretung (Wirtschaftskammer), die den Betroffenenkreis, die Dauer der Kurzarbeit, die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und die Dauer der Behaltepflicht sowie die Arbeitszeit festlegt. Wesentlicher Bestandteil der Kurzarbeitsvereinbarung ist vor allem die Höhe der Kurzarbeitsunterstützung, die den Arbeitnehmern/innen vom Arbeitgeber zu bezahlen ist. Die Kurzarbeitsbeihilfe, die das AMS dem/der Arbeitgeber/in auszahlt, dient zur teilweisen Abgeltung der entstehenden Kosten insbesondere dieser Kurzarbeitsunterstützung.
- Grundsätzlich ist der Zeitraum für Kurzarbeit per Gesetz auf maximal 18 Monate begrenzt. Die AMS-Richtlinie sieht jedoch vor, dass die Kurzarbeit in Blöcken zu höchstens sechs Monaten vereinbart werden kann. In begründeten Fällen kann die gesamte Dauer der Kurzarbeit um maximal zwei weitere Monate (über die 18 Monate hinaus) verlängert werden.
- Im Durchschnitt des vereinbarten Kurzarbeits-Zeitraums kann sich die Arbeitszeit für die betroffenen Arbeitnehmer/innen zwischen zehn und neunzig Prozent der wöchentlichen Normalarbeitszeit bewegen.
- Corona-Kurzarbeit kann (Status April 2020) bis 30.09.2020 ohne Einhaltung von Vorlauffristen beantragt werden.