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Meldepflichten des Arbeitgebers
Sozialversicherungsträger – ÖGK/AUVA
| Thema | Inhalt der Meldung | Wann ist zu melden? |
Aufnahme einer Beschäftigung | Die Anmeldeverpflichtung erfolgt in zwei Schritten:
Die „reduzierte Anmeldung“ beinhaltet folgende auszufüllende Felder:
Hinweise:
| Vor Arbeitsantritt; kommt es zur Vor-Ort-Anmeldung, ist eine elektronische Anmeldung binnen 7 Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen; noch fehlende Angaben sind mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde, zu melden. |
Änderung der Beschäftigung | Jeweilige Änderung | Unverzüglich nach Bekanntwerden, allenfalls Änderungsmeldung innerhalb von 7 Tagen nach der Änderung, ansonsten bei der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung |
BMSVG |
| Die monatliche Bemessungsgrundlage ist mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) vom Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu melden. Der Beginn der Beitragszahlung ist vom Dienstgeber mit der Anmeldung zur Sozialversicherung bekannt zu geben. |
mBGM | Versicherungstage, Beitragsgrundlagen
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Volontäre (Unfallversicherung/AUVA) | Zeitpunkt des Antritts des Volontariats | Anmeldung vor Arbeitsantritt bei der örtlichen Landesstelle der AUVA |
Antritt Präsenz- oder Zivildienst | Abmeldung (Ende Entgeltanspruch) | Abmeldung mit dem Tag unmittelbar vor Beginn des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes |
Karenz nach MSchG | Abmeldung (Ende Entgeltanspruch) | Wird eine Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld erstattet, so ist keine Abmeldung für die Unterbrechung des Entgeltanspruchs erforderlich. Erst dann, wenn im Anschluss an den Wochengeldbezug Karenz in Anspruch genommen wird, ist eine Abmeldung mit „Ende Entgelt“ sowie gegebenenfalls „Betriebliche Vorsorge Ende“ zu übermitteln. |
Familienhospizkarenz, Pflegekarenz, Kinderrehabilitation | Inanspruchnahme | Der Beginn, das Ende sowie sämtliche Änderungen bei einer Pflege- bzw Familienhospizkarenz oder Pflege- bzw Familienhospizteilzeit mit geringfügigem Entgelt sind dem zuständigen Sozialversicherungsträger binnen 7 Tagen nach Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses zu melden. Die notwendigen elektronischen Formulare sind in ELDA bzw der Lohnverrechnungssoftware integriert. |
Bildungskarenz | Antritt und Wiederaufnahme der Beschäftigung nach Ende der Bildungskarenz | Für die Dauer einer Bildungskarenz gem § 11 AVRAG ist der Dienstnehmer abzumelden (Abmeldegrund 23: „Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG“) und nach deren Ende wieder anzumelden. |
Arbeitsunfall (AUVA) | Ua: Daten des Betriebes, Daten der verunfallten Person, Angaben zum Unfallgeschehen und den Unfallfolgen | Binnen fünf Tagen |
Schwerarbeit | Daten und Tätigkeit des Arbeitnehmers | Bis 28.02. des Folgejahres |
Beendigung des Arbeitsver-hältnisses |
| Sieben Tage nach Beendigung der Pflichtversicherung |