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Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Mindestkörperschaftssteuer – Anrechnung

  • Mindestkörperschaftsteuern einer GmbH gehen gem § 9 Abs 8 UmgrStG idF BudBG 2012 nach einer Umwandlung nur dann auf natürliche Personen über, wenn der Betrieb der GmbH am Ende des Jahres, für das die Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer erfolgen soll, bei der jeweiligen natürlichen Person noch vorhanden ist (er also nicht schon während des Jahres veräußert worden ist). Es genügt nicht, wenn der während des Jahres verkaufte Betrieb (bzw Betriebsanteil) nur irgendwo bzw bei irgendjemandem vorhanden ist.
  • Die Anrechnung der bisher entrichteten Mindest-KÖSt einer GmbH nach einer Umwandlung ist mit der Einkommensteuerschuld der Rechtsnachfolger im Wirtschaftsjahr nach dem Umwandlungsstichtag begrenzt. Eine über die Einkommensteuerschuld hinausgehende Gutschrift von Mindest-KÖSt an die Rechtsnachfolger ist gesetzlich nicht vorgesehen (Christian Huber/Peter Pichler, Mindest-KÖSt-Anrechnung nach Umwandlung, taxlex-SRa 2019/185).
  • Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 9 Abs 8 UmgrStG in Verbindung mit § 24 Abs 4 Z 4 KStG. Diese Bestimmungen regeln die sinngemäße Anwendung der Anrechnungsvorschriften für Mindeststeuern auf natürliche Personen als Rechtsnachfolger. Der VwGH hat in seiner Entscheidung (Ro 2019/15/0186) klargestellt, dass die Anrechnung offener Mindestkörperschaftsteuer bei natürlichen Personen nicht über die Höhe der Einkommensteuer eines Veranlagungsjahres hinausgehen kann. Eine Gutschrift über die Höhe der Einkommensteuer eines Veranlagungsjahres hinaus ist von vornherein ausgeschlossen (VwGH Ro 2019/15/0186).
  • Es besteht auch bei Einkommenslosigkeit des Rechtsnachfolgers (eines Vereins) keine Erstattungsmöglichkeit von Mindestkörperschaftsteuer. Dass auch einer Anrechnung letztlich der Umstand einer beim Verein selbst (infolge der Beanspruchung von abgabenrechtlichen Begünstigungen wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke) nicht eintretenden Steuerschuld entgegenstehen mag, macht die angesprochenen Bestimmungen des KStG bzw des UmgrStG nicht verfassungswidrig (BFG 4.7.2016, RV/4100478/2011).

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