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Dokument-ID: 1025565
Neugründungsförderung
Wer ist „Neugründer“ nach dem NeuFöG?
- Um als „Neugründer“ zu gelten, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur durch Neugründung eines gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder dem selbstständigen (freiberuflichen) Erwerb dienenden Betriebes.
- Die Betriebsführung beherrschende(n) Person(en) (Betriebsinhaber) hat/haben sich innerhalb der letzten 5 Jahre weder im Inland noch im Ausland in vergleichbarer Art (im Sinne der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten [ÖNACE in der geltenden Fassung/herausgegeben von der Bundesanstalt Statistik Österreich]) beherrschend betrieblich betätigt.
- Unter einem Betrieb in diesem Sinne ist die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Betriebsmittel in einer organisatorischen Einheit zu verstehen, welcher der Erzielung von betrieblichen Einkünften dient.
- Es darf keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb beziehungsweise auch kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Betriebsübertragung (siehe Infoseite Neugründungs-Förderungsgesetz – für Übernehmer) vorliegen.
- Generell können alle mit der Neugründung eines Betriebes innerhalb von 30 Kalendertagen erfolgten Gründungshandlungen als unmittelbar zusammenhängend gesehen werden, außer die Umstände im Einzelfall sprechen gegen eine solche Zusammenrechnung.
- Hinweis: Um Missbrauch hintan zu halten, darf innerhalb von 2 Jahren nach der Betriebsneugründung die Betriebsinhaberschaft nicht auf eine Person übergehen, die sich bereits in der Vergangenheit (innerhalb der letzten 5 Jahre) in vergleichbarer Art als Betriebsinhaber betätigt hat. Auch darf im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden 11 Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert werden.
- Wird dies nicht erfüllt, so entfällt rückwirkend die NeuFöG-Begünstigung und muss der Betriebsinhaber die betroffenen Behörden unverzüglich über diesen Umstand in Kenntnis setzen.