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Dokument-ID: 1051539
Ordentliche Kapitalherabsetzung – Generalversammlungsbeschluss
- Rechtsgrundlage: §§ 54 ff GmbHG
- Der Beschluss über die Kapitalherabsetzung ist zwingend in einer Generalversammlung zu fassen; ein Umlaufbeschluss ist nicht möglich.
- Bei diesem Beschluss handelt es sich um eine Satzungsänderung; dementsprechend ist für die Beschlussfassung eine 3/4-Mehrheit erforderlich, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht noch weitergehende Erfordernisse vorsieht.
- Der Beschluss muss den Umfang und den Zweck der Herabsetzung des Stammkapitals bestimmt bezeichnen und die Art der Durchführung festsetzen.
- Als Herabsetzung des Stammkapitals gilt jede Verminderung der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Höhe des Stammkapitals, mag diese durch eine Rückzahlung von Stammeinlagen an die Gesellschafter, durch eine Herabsetzung des Nennbetrages der Stammeinlagen oder durch die gänzliche oder teilweise Befreiung der Gesellschafter und ihrer haftungspflichtigen Vormänner von der Verpflichtung zur Volleinzahlung der Stammeinlagen erfolgen.
- Eine Herabsetzung des Stammkapitals unter EUR 35.000,– ist unzulässig.
- Ausnahme davon: Das Stammkapital kann unter EUR 35.000,– herabgesetzt werden, wenn dieser Betrag durch eine zugleich mit der Herabsetzung des Stammkapitals beschlossene Erhöhung des Stammkapitals, bei der Sacheinlagen nicht bedungen sind, wieder erreicht wird. § 181 Abs 2 AktG gilt sinngemäß.
- Erfolgt die Herabsetzung durch Zurückzahlung von Stammeinlagen oder durch Befreiung von der Volleinzahlung, so darf der verbleibende Betrag jeder Stammeinlage nicht unter EUR 70,– herabgesetzt werden.