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Dokument-ID: 948519
Pflichten des Dienstgebers bei Gehaltsexekutionen
- Hat ein Dienstnehmer Schulden und der Gläubiger gegen ihn einen Exekutionstitel, kann der Gläubiger Zwangsvollstreckung führen und in deren Rahmen Exekution auf Geldforderungen führen.
- Die Zwangsvollstreckung auf Forderungen bewirkt, dass eine Forderung, die dem Verpflichteten zusteht, vom Gläubiger übernommen und eingetrieben wird.
- Der häufigste Fall für eine Forderungsexekution ist die Lohn- und Gehaltsexekution. Dabei teilt das Exekutionsgericht dem Arbeitgeber mit, dass – bis auf das Existenzminimum – nicht mehr an den Arbeitnehmer (Zahlungsverbot), sondern an den betreibenden Gläubiger gezahlt werden muss.
- Das Exekutionsgericht erlässt gegenüber dem Arbeitnehmer das Verbot, über die Lohn- bzw Gehaltsforderung gegenüber dem Arbeitgeber zu verfügen (Verfügungsverbot).
- In der Regel wird die Geldforderung getilgt, indem der Arbeitgeber auf das Konto des Gläubigers überweist.
- Zuvor muss der Dienstgeber eine Drittschuldnererklärung abgeben.
- Beim Existenzminimum handelt es sich (im exekutionsrechtlichen Sinn) um jenen Betrag, der bei Exekution auf beschränkt pfändbare Forderungen (zB das Arbeitseinkommen) unpfändbar ist und somit der Schuldnerin/dem Schuldner verbleiben muss. Die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags, des so genannten Existenzminimums, richtet sich einerseits nach der Einkommenshöhe und andererseits nach den Unterhaltspflichten der Schuldnerin/des Schuldners.
- Der „Grundbetrag“ des Existenzminimums ist unmittelbar an den Ausgleichszulagenrichtsatz gekoppelt. Bei höherem Einkommen gebühren der Schuldnerin/dem Schuldner überdies (als Teil des Existenzminimums) so genannte „Steigerungsbeträge“.
- Im Internet sind Existenzminimumtabellen veröffentlicht. Grundsätzlich gilt (Wert 2017):
- Allgemeiner Grundbetrag
- EUR 889,– monatlich
- EUR 207,– wöchentlich
- EUR 29,– täglich
- Erhöhter allgemeiner Grundbetrag
- EUR 38,– monatlich
- EUR 242,– wöchentlich
- EUR 34,– täglich
- Unterhaltsgrundbetrag
- EUR 177,– monatlich
- EUR 41,– wöchentlich
- EUR 5,– täglich
- Höchstbetrag
- EUR 3540,– monatlich
- EUR 830,– wöchentlich
- EUR 129,– täglich