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Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Pflichten des Dienstgebers bei Gehaltsexekutionen

  • Hat ein Dienstnehmer Schulden und der Gläubiger gegen ihn einen Exekutionstitel, kann der Gläubiger Zwangsvollstreckung führen und in deren Rahmen Exekution auf Geldforderungen führen.
  • Die Zwangsvollstreckung auf Forderungen bewirkt, dass eine Forderung, die dem Verpflichteten zusteht, vom Gläubiger übernommen und eingetrieben wird.
  • Der häufigste Fall für eine Forderungsexekution ist die Lohn- und Gehaltsexekution. Dabei teilt das Exekutionsgericht dem Arbeitgeber mit, dass – bis auf das Existenzminimum – nicht mehr an den Arbeitnehmer (Zahlungsverbot), sondern an den betreibenden Gläubiger gezahlt werden muss.
  • Das Exekutionsgericht erlässt gegenüber dem Arbeitnehmer das Verbot, über die Lohn- bzw Gehaltsforderung gegenüber dem Arbeitgeber zu verfügen (Verfügungsverbot).
  • In der Regel wird die Geldforderung getilgt, indem der Arbeitgeber auf das Konto des Gläubigers überweist.
  • Zuvor muss der Dienstgeber eine Drittschuldnererklärung abgeben.
  • Beim Existenzminimum handelt es sich (im exekutionsrechtlichen Sinn) um jenen Betrag, der bei Exekution auf beschränkt pfändbare Forderungen (zB das Arbeitseinkommen) unpfändbar ist und somit der Schuldnerin/dem Schuldner verbleiben muss. Die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags, des so genannten Existenzminimums, richtet sich einerseits nach der Einkommenshöhe und andererseits nach den Unterhaltspflichten der Schuldnerin/des Schuldners.
  • Der „Grundbetrag“ des Existenzminimums ist unmittelbar an den Ausgleichszulagenrichtsatz gekoppelt. Bei höherem Einkommen gebühren der Schuldnerin/dem Schuldner überdies (als Teil des Existenzminimums) so genannte „Steigerungsbeträge“.
  • Im Internet sind Existenzminimumtabellen veröffentlicht. Grundsätzlich gilt (Wert 2017):
  • Allgemeiner Grundbetrag
    • EUR 889,– monatlich
    • EUR 207,– wöchentlich
    • EUR 29,– täglich
  • Erhöhter allgemeiner Grundbetrag
    • EUR 38,– monatlich
    • EUR 242,– wöchentlich
    • EUR 34,– täglich
  • Unterhaltsgrundbetrag
    • EUR 177,– monatlich
    • EUR 41,– wöchentlich
    • EUR 5,– täglich
  • Höchstbetrag
    • EUR 3540,– monatlich
    • EUR 830,– wöchentlich
    • EUR 129,– täglich

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