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Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Share Deal (Anteilskaufvertrag)

  • Beim Share Deal erwirbt der Käufer das Unternehmen („Zielgesellschaft” oder „Target“) durch den Kauf der Gesellschaftsanteile an der Zielgesellschaft.
  • Letztlich wird dabei nur der Eigentümer der Zielgesellschaft ausgewechselt. Im Übrigen bleibt die Zielgesellschaft in ihrer Zusammensetzung mit Aktiva und Passiva unberührt. Auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht kommt es zu keiner Veränderung (kein AVRAG-Fall).
  • Zu beachten sind allerdings „Change of Control“-Klauseln alias „Change of Ownership-Klauseln“ in (relevanten) Verträgen des Zielunternehmens, die dem Vertragspartner spezielle Rechte verleihen sowie das Mietzinsanhebungsrecht des Vermieters nach § 12a Abs 3 MRG. Ist das Zielunternehmen Liegenschaftseigentümerin, empfehlen sich allenfalls Gestaltungen zur Vermeidung des Anfalls von Grunderwerbsteuer.
  • Bei Erreichen der entsprechenden Schwellenwerte sind auch kartellrechtliche Genehmigungserfordernisse zu berücksichtigen.
  • Bei kleineren Transaktionen erfolgt die Abwicklung durch Abschluss eines Abtretungsvertrages (in einem Schritt).
  • Bei größeren Transaktionen erfolgen üblicherweise zwei Schritte, nämlich Signing und Closing.
  • Dabei endet die Transaktionsphase des Unternehmenskaufs im ersten Schritt nach Abfassung und Verhandlung des Unternehmenskaufvertrages mit dessen Unterzeichnung und der Übertragung des Unternehmens, wobei der Tag der Unterzeichnung des Vertrages als Signing bezeichnet wird. Durch das Signing verpflichten sich die Parteien des Kaufvertrages zur Übertragung des Eigentums am Kaufgegenstand. Der Tag des Vollzugs und somit der Übertragung des Eigentums an Anteilen wird Closing genannt.
  • Zwischen Signing und Closing können Wochen, wenn nicht sogar mehrere Monate vergehen.
  • Grund für das übliche Auseinanderfallen der Zeitpunkte ist, dass der Vollzug aus praktischen Gründen und/oder aufgrund der Komplexität der Transaktion noch nicht gewollt bzw möglich und/oder rechtlich noch nicht zulässig ist.
  • Die Interimsphase zwischen Vertragsabschluss und Übertragung des Unternehmens dient typischerweise der Erfüllung von vertraglich vereinbarten und/oder rechtlich notwendigen Vollzugsbedingungen (Conditions Precedent oder Closing Conditions), zB:
  • Beibringung von Dokumenten
  • Verzicht auf Vorkaufsrechte
  • Erteilung erforderlicher Zustimmungen
  • Einholung von Genehmigungen oder Lizenzen
  • Die Klärung von Change-of-Control-Sachverhalten, aufgrund derer wichtige Vertragspartner bei Eigentümerwechsel ein Kündigungsrecht haben
  • Austausch des Managements
  • Kartellfreigaben
  • Carve-Out-Maßnahmen (Ausgliederung, Abspaltung bzw Verkauf von Unternehmensteilen zu einer rechtlich selbstständigen Einheit)
  • Weitere praktische Beweggründe für den Übergangszeitraum sind die Sicherstellung der Finanzierung des Kaufpreises durch den Erwerber oder die Umsetzung einer geordneten Übergabe. In der Praxis bedeutet dies den Aufbau geeigneter Strukturen (Administration, IT-Infrastruktur, Buchhaltung). In der Regel wird der Übergang wesentlich erleichtert, wenn dieser zum Bilanzstichtag oder an einem Monatsende erfolgt.
  • Für die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen (und damit für den Anteilskaufvertrag) gilt Notariatsaktpflicht. Ist in Signing und Closing gesplittet, gilt für beide Verträge Notariatsaktspflicht.

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