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Dokument-ID: 391551
Sozialplan (§ 97 Abs 1 Z 4 ArbVG)
- Voraussetzungen:
- Haben Betriebsänderungen, ausgenommen bloße Änderungen der Rechtsform oder der Eigentumsverhältnisse der Arbeitgeber-Gesellschaft, wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge, können Betriebsinhaber und Betriebsrat in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, einen so genannten Sozialplan abschließen.
- Sozialpläne sind erzwingbare Betriebsvereinbarungen (§ 97 Abs 1 Z 4 iVm § 109 Abs 3 ArbVG) mit dem Ziel der Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der nachteiligen Folgen der Betriebsänderung. Dabei geht es nicht um die Auszahlung vorenthaltenen Entgelts, um die Abgeltung bislang gezeigter Betriebstreue oder dergleichen mehr; Sozialpläne dienen vielmehr dem Schutz der wirtschaftlich Schwachen. Zahlreiche Ansprüche, die Sozialpläne gewähren, verfolgen das Ziel, dem Arbeitnehmer bisher zugestandene Rechtspositionen so lange wie möglich zu erhalten bzw deren Verlust auszugleichen (Lindmayr in Schrank/Lindmayr [Hrsg], Handbuch Beendigung von Arbeitsverhältnissen [2023] Kapitel 27. Leistungen aus einem Sozialplan).
- Kommt keine Einigung zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat zustande, so entscheidet auf Antrag eines der Streitteile die Schlichtungsstelle (eingerichtet beim jeweiligen Arbeits- und Sozialgericht).
- Voraussetzung für den Abschluss eines Sozialplans ist das Vorliegen einer Betriebsänderung iSd § 109 Abs 1 Z 1 bis 6 ArbVG, die wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt, in einem Betrieb, in dem mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Als derartige Betriebsänderungen gelten insbesondere
- die Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen;
- die Auflösung von Arbeitsverhältnissen, die eine Meldepflicht nach § 45a AMFG auslöst („Massenkündigungen“, die das Kündigungsfrühwarnsystem des AMS auslösen);
- die Verlegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen;
- der Zusammenschluss mit anderen Betrieben;
- Änderungen des Betriebszwecks, der Betriebsanlagen, der Arbeits- und Betriebsorganisation sowie der Filialorganisation;
- die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
- die Einführung von Rationalisierungs- und Automatisierungsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung.
- Bei einer bloßen Änderung der Rechtsform oder der Eigentumsverhältnisse an dem Betrieb besteht kein Recht auf Abschluss eines Sozialplans (Lindmayr in Schrank/Lindmayr [Hrsg], Handbuch Beendigung von Arbeitsverhältnissen [2023] Kapitel 27. Leistungen aus einem Sozialplan).
- Ein Sozialplan darf auch danach differenzieren, ob eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses „auf Initiative“ des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers erfolgte oder durch Dienstgeberkündigung beendet wurde (9 ObA 129/12d). Typische Inhalte eines Sozialpland sind ua
- die Zahlung freiwilliger Abfertigungen
- die vorzeitige Auszahlung von Jubiläumsgeldern,
- Abgangsentschädigungen,
- die Leistung von Überbrückungsgeldern bis zum Erreichen des Pensionsantrittsalters,
- die Einrichtung von Vorruhestandsmodellen,
- das Angebot von Ersatzarbeitsplätzen,
- die Abgabe eines Kündigungsverzichts,
- die Festlegung von Kündigungsreihenfolgen,
- Wiedereinstellungszusagen für vorerst zu kündigende Arbeitnehmer (etwa im Falle eines wirtschaftlichen Aufschwungs des Betriebes),
- der Ersatz von Bewerbungskosten für gekündigte Arbeitnehmer,
- die Gewährung von Trennungsgeldern oder Pendlerbeihilfen,
- die Einrichtung eines Werkverkehrs oder
- die Finanzierung von Übersiedlungen zB bei Betriebsverlegungen,
- die Ermöglichung der Weiterbenützung von Werkswohnungen,
- Outplacement-Maßnahmen,
- die Finanzierung von Umschulungs- bzw Qualifizierungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber oder
- die Einrichtung einer Arbeitsstiftung.