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Dokument-ID: 1015523
Steuerliche Aspekte des Unternehmenskaufes
- Festlegung eines Übergangsstichtages: sofern nicht der Bilanzstichtag des Verkäufers, Erstellen eines Zwischenabschlusses
- Festlegung der Tragung von Gebühren und Verkehrssteuern im Kaufvertrag
- Käufer ist eine Kapitalgesellschaft oder natürliche Person:
- Verteilung des Kaufpreises auf die übernommenen Aktiva und Passiva auf Basis der Teilwerte
- Überschreitet der Kaufpreis die Summe der Teilwerte: Aktivierung eines Firmenwertes (Abschreibungsmöglichkeiten im Rahmen § 6 Z 1 iVm § 8 Abs 3 EStG)
- Unterschreitet der Kaufpreis die Summe der Teilwerte, sind die tatsächlichen geringeren Anschaffungskosten anzusetzen: keine Passivierung eines negativen Firmenwertes
- Möglichkeit des steuerlich wirksamen Abzuges der Fremdfinanzierungskosten
- Kein Übergang von betriebsbezogenen Verlustvorträgen vom Verkäufer auf den Käufer
- Prüfung, ob grunderwerbssteuerpflichtige Tatbestände vorliegen (im Regelfall trägt die in Zusammenhang mit dem Grunderwerb stehenden Kosten der Erwerber)
- Prüfung des Vorliegens von gebührenrechtlichen Tatbeständen und Beachtung der entsprechenden Anzeigepflichten
- Beachtung der Erwerberhaftung für Abgabenrückstände gem § 14 BAO
- Abzug von Finanzierungskosten (Zinsen)
- Zinsen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kapitalanteilen iS von § 10 KStG sind nicht steuerlich abzugsfähig
- Verlustvorträge der übertragenen Gesellschaft bleiben in dieser Gesellschaft grundsätzlich erhalten
- Prüfung der Ausnahmeregelung zur Verwertung von Verlustvorträgen gem § 8 Abs 4 Z 2 KStG (Mantelkauftatbestand)
- Umsatzsteuerlich stellt eine Anteilsabtretung einen unecht steuerbefreiten Vorgang dar
- Prüfung der Grunderwerbsteuerpflicht infolge Anteilsvereinigung in einer Hand gem § 1 Abs 3 GrEStG
- Gebührenrechtliche Tatbestände werden in der Regel nicht erfüllt, da einzelne Rechtsverhältnisse nicht übergehen, sondern der Mantel übertragen wird
- Keine Gebührenpflicht aus der Abtretung der Anteilsrechte (§ 33 TP 21Z 6 GebG) als solcher
- Käufer ist eine natürliche Person
- Käufer erwirbt die Anteile für sein Betriebsvermögen
- Keine steuerliche Verwertung des Kaufpreises mittels laufender Abschreibungen
- Keine Möglichkeit des steuerlichen Abzuges von Fremdfinanzierungskosten aufgrund von § 20 Abs 2 EStG
- Käufer erwirbt die Anteile in sein Privatvermögen
- Keine steuerliche Verwertung des Kaufpreises (grundsätzliche Steuerneutralität von Wertschwankungen im Privatvermögen)
- Keine Möglichkeit des steuerlichen Abzuges von Fremdfinanzierungskosten aufgrund von § 20 Abs 2 EStG
- Verkäufer ist natürliche Person
- Ermittlung des Veräußerungsgewinnes gem § 24 EStG
- Wichtig für die Steuererklärung ist die Unterscheidung zwischen laufendem Ergebnis vor Veräußerung und Veräußerungsergebnis
- Auflösung von bestehenden Rücklagen gem § 12 EStG erhöhen das letzte laufende Ergebnis
- Keine Neubildung von Rücklagen gem § 12 EStG bei Aufdeckung stiller Reserven aus dem Verkaufsvorgang (§ 12 Abs 3 Z 2 EStG)
- Sofern bislang keine Einkunftsermittlung durch Betriebsvermögensvergleich erfolgt: Ermittlung des Übergangsgewinnes iSd § 4 Abs 10 EStG als vorgelagerte Tätigkeit
- Prüfung der Steuerbegünstigungen:
- Freibetrag § 24 Abs 4 EStG in Höhe von EUR 7.300,–
- Alternativ: Steuerermäßigung gem § 37 Abs 2 Z 1 EStG (Veräußerungsgewinnverteilung auf drei Jahre, sofern seit Betriebseröffnung oder letztem entgeltlichen Erwerb sieben Jahre verstrichen sind), sofern nicht § 37 Abs 7 EStG Anwendung findet
- Prüfung des Vorliegens außerordentlicher Einkünfte (Betriebsveräußerung infolge Ableben, Erwerbsunfähigkeit oder Überschreitens des 60. Lebensjahres unter gleichzeitiger Einstellung der Erwerbstätigkeit) gem § 37 Abs 5 EStG (Halbsatzverfahren)
- Möglichkeit der Anrechnung von entrichteter Erbschafts- und Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer oder Stiftungseingangssteuer im Rahmen von § 24 Abs 5 EStG
- Prüfung der umsatzsteuerlichen Folgen: Aufteilung des Kaufpreises auf umsatzsteuerpflichtige Umsätze und umsatzsteuerbefreite Umsätze
- Umsatzsteuerbefreite Umsätze: insbesondere Grundstücke und Gebäude, Forderungen, liquide Mittel
- Bei Grundstücken und Gebäuden: Beachtung des Nachversteuerungstatbestandes § 12 Abs 10 UStG oder alternativ die Option zur Steuerpflicht gem § 6 Abs 2 UStG
- Prüfung, ob grunderwerbssteuerpflichtige Tatbestände vorliegen
- Prüfung des Vorliegens von gebührenrechtlichen Tatbeständen und Beachtung der entsprechenden Anzeigepflichten
- Verkäufer ist eine Kapitalgesellschaft
- Siehe Checkliste: Verkäufer ist eine natürliche Person mit folgenden Abweichungen:
- Keine Begünstigungen iSv § 24 oder 37 EStG
- Veräußerungsgewinn ist Bestandteil der laufenden Besteuerung (25 % Körperschaftsteuer)