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Neu Dokument-ID: 1198906

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Steuerliche Rechtsfolgen der Einbringung

Grunderwerbsteuer:

  • Steuersätze für nicht land- und forstwirtschaftliche Grundstücke:
    • Bei Einbringungen nach § 12 UmgrStG beträgt die Grunderwerbsteuer für nicht land- und forstwirtschaftliche Grundstücke 0,5 % vom Grundstückswert. Rechtsgrundlage dafür bildet § 7 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG geregelt, demzufolge bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz der begünstigte Steuersatz von 0,5 % zur Anwendung kommt
  • Steuersätze für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke:
    • Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die im Zuge einer Einbringung übertragen werden, gilt ein Steuersatz von 3,5 % vom einfachen Einheitswert. Die Bemessungsgrundlage findet sich in in § 4 Abs 2 Z 4 GrEStG geregelt. Entsprechend dieser Regelung ist bei Erwerb eines Grundstücks aufgrund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes die Steuer vom Einheitswert zu berechnen.

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