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Dokument-ID: 1025619
Steuern – Allgemeines zur Geschäftsanteilsabspaltung zur Neugründung
- Rechtsgrundlage: Art VI UmgrStG, dieser kommt für Spaltungen nach dem SpaltG zur Anwendung,
- wenn der Spaltungsbeschluss in das Firmenbuch eingetragen wird. Auf Grund der unternehmensrechtlichen Maßgeblichkeit ist Art VI UmgrStG daher solange anzuwenden, als eine nichtige oder anfechtbare Spaltung im Firmenbuch eingetragen bleibt. Mit der nachträglichen Austragung des Spaltungsbeschlusses im Firmenbuch gehen die Wirkungen des Art VI UmgrStG ex tunc verloren;
- wenn ausschließlich Vermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG auf den oder die neuen übernehmenden Körperschaften tatsächlich übergeht. Damit ist der steuerliche Anwendungsbereich der Spaltungen nach dem SpaltG enger als jener nach § 1 Abs 1 SpaltG, der jegliche Vermögensübertragung zulässt. Gegenstand der Spaltung darf daher für steuerliche Zwecke nichts anderes als ein
- Betrieb (§ 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG),
- Teilbetrieb (§ 12 Abs 2 Z 1 oder § 32 Abs 3 UmgrStG),
- fiktiver Teilbetrieb (§ 32 Abs 3 UmgrStG),
- Mitunternehmeranteil (§ 12 Abs 2 Z 2 UmgrStG) oder
- Kapitalanteil (§ 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG) sein;
- wenn das spaltungsfähige Vermögen tatsächlich übertragen wird. Es muss sowohl am Spaltungsstichtag als auch am Tag der Eintragung des Spaltungsbeschlusses vorhanden sein, das heißt, die spaltende Kapitalgesellschaft muss an diesen Tagen über das der Spaltung unterworfene Vermögen verfügen und an die übernehmende Kapitalgesellschaft übertragen können;
- soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes nicht eingeschränkt wird;
- wenn bzw soweit keine missbräuchliche Anwendung des UmgrStG vorliegt.
- Steuerliche Auswirkungen
- Ertragssteuern
- Grundsatz der Steuerneutralität iVm Buchwertfortführung bei spaltender, übernehmender Gesellschaft und auf Gesellschafterebene
- Ausnahmen von der Steuerneutralität: Ausgleichszahlungen im Zuge des Anteilstausches
- Umsatzsteuer
- Spaltungen sind nicht umsatzsteuerbar (§ 22 Abs 2 UmgrStG)
- Übertragung und Tausch von Anteilen sind umsatzsteuerbefreit (§ 6 Z 8 lit e UStG)