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Dokument-ID: 1268995
Überblick – Varianten der Trennung von einem Gesellschafter
- Einvernehmliche Trennung
- Die Abtretung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters an einen oder mehrere Mitgesellschafter oder einen Dritten ist jederzeit möglich. Zu prüfen sind Verabredungen mehrere Personen die Frage der Teilbarkeit des Geschäftsanteils sowie allgemein Vinkulierungsklausel und Vorkaufs-/Aufgriffsrechte anderer Gesellschafter. Sie setzt allerdings Einvernehmen über die Abtretung selbst und einen Abtretungspreis voraus (sofern keine Schenkung erfolgt).
- Notariatsaktsform ist einzuhalten.
- Kündigung
- Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Kündigungsmöglichkeit und ein Aufgriffsrecht des/der nicht kündigenden Gesellschafter(s), besteht diese Option.
- Hinauskündigungsklauseln (jederzeitiger Ausschluss ohne wichtigen Grund)
- sind nach überwiegender Ansicht unwirksam (AnwBl 2026/86: OGH 16.9.2025, 6 Ob 135/24g).
- Ausschluss aus wichtigem Grund (gerichtliche Ausschlussklage)
- Nach ständiger, auf der Entscheidung 1 Ob 600/53 (SZ 26/285) basierender Rechtsprechung ist der zwangsweise Ausschluss eines Gesellschafters einer GmbH – mit Ausnahme des in § 66 GmbHG geregelten Falles der Säumigkeit bei der Einzahlung der Stammeinlage oder Vorliegen der Voraussetzungen des GesAusG – unzulässig, wenn nicht Ausschlussmöglichkeit und Ausschlussverfahren im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sind.
- Ein solcher Ausschluss wäre dann wirksam, wenn er
- im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist,
- an einen wichtigen Grund oder klar definierte sachliche Gründe anknüpft (zB Wegfall der Mitarbeit, Beendigung Geschäftsführungsfunktion im „Managermodell“).
- Kaduzierung (§ 66 GmbHG) – Ausschluss wegen Nichtzahlung der Einlage − Voraussetzungen:
- Fällige Einlage, Mahnung mit Nachfrist von mind einem Monat, Androhung der Kaduzierung
- Wirkung:
- Ausschluss des säumigen Gesellschafters, Verlust sämtlicher Mitgliedschaftsrechte, aber fortbestehende Haftung für nicht geleistete Einlage
- Haftung und Erwerb:
- Haftung von Vorgängergesellschaftern (§ 67 GmbHG) und subsidiäre Haftung der übrigen Gesellschafter bei Ausfall (§ 70 GmbHG)
- Gesellschafterausschluss nach GesAusG (Squeeze-Out)
- Bei einer Kapitalgesellschaft mit Hauptgesellschafter ≥ 90 % (GesAusG) kann ein Minderheitsgesellschafter ausgeschlossen werden. Er ist angemessen abzufinden.
- Umgründungen/Spaltungen mit Ausschlusswirkung
- Verschmelzende Umwandlung (§ 2 UmwG): Übertragung der GmbH auf Hauptgesellschafter; Minderheitsgesellschafter scheiden gegen Abfindung aus.
- Errichtende Umwandlung (§ 5 UmwG): Umwandlung in Personengesellschaft; Minderheiten können ausgeschlossen werden, wenn Zustimmungs- und Quotenanforderungen (90 %-Quote) erfüllt sind.
- Nicht verhältniswahrende Spaltung (§ 8 SpaltG):
- Minderheitsgesellschafter können in eine andere Gesellschaft „verschoben“ oder ganz abgefunden werden; 90 %-Mehrheit erforderlich; enge Grenzen zur Vermeidung von Umgehung des GesAusG.
- Call-Optionen auf Geschäftsanteile
- Dem Ausschluss eines Gesellschafters gleichkommende schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern können auch außerhalb des Gesellschaftsvertrags getroffen werden. So auch in Form einer Call-Option eines Gesellschafters auf Abtretung des Geschäftsanteils eines anderen Gesellschafters.
- Nach üA ist eine vertragliche Vereinbarung, die einem Gesellschafter das Recht einräumt, die Gesellschafterstellung eines Mitgesellschafters ohne Grund zu beenden unwirksam („Hinauskündigung“). Sie gefährdet die gemeinsame Zweckverfolgung und damit die Funktionsfähigkeit der GmbH („Damoklesschwert“) – OGH 16.9.2025, 6 Ob 135/24g.
- Syndikatsverträge/Gesellschaftervereinbarungen
- Vorkaufs- und Aufgriffsrechte:
- Können außerhalb des Gesellschaftsvertrags vereinbart werden, haben dann aber grundsätzlich nur schuldrechtliche Wirkung; Durchsetzung primär über Schadenersatz.
- Auch in Syndikatsverträgen sind freie Ausschlussrechte ohne sachlichen Grund problematisch und idR unwirksam (entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Bewertung).
- Vorkaufs- und Aufgriffsrechte: