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Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Übersicht – Gesetzesänderungen Angestellte per 01.07.2018

  • Entgeltfortzahlung
    • Ab 01.07.2018 kommt es zu einer Angleichung der Entgeltfortzahlung der Angestellten bei Krankheit oder Unglücksfall an die Systematik der Entgeltfortzahlung der Arbeiter nach dem EFZG:
    • Erhöhter Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von 8 Wochen bereits nach einjähriger Dauer des Dienstverhältnisses (bisher erst nach fünfjähriger Dauer des Dienstverhältnisses).
    • Entfall der „Wiedererkrankungsregelung“ des § 8 Abs 2 AngG: Analog der schon bisher für Arbeiter geltenden Regelung gilt künftig auch für Angestellte, dass bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines Arbeitsjahres ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit besteht, als der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 8 Abs 1 AngG nicht ausgeschöpft ist, dh es kommt bei wiederholtem Krankenstand innerhalb eines Arbeitsjahres zu einer Zusammenrechnung der Anspruchszeiten. Mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres entsteht der Anspruch wieder in vollem Umfang.
    • Eigenständiger Anspruch von Angestellten bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten), dh der Entgeltfortzahlungsanspruch besteht pro Anlassfall ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung.
    • Umstellung Arbeitsjahr/Kalenderjahr: Künftig kann auch bei Angestellten durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung vereinbart werden, dass sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht nach dem Arbeitsjahr, sondern nach dem Kalenderjahr richtet.
    • Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand: Künftig gebührt die Entgeltfortzahlung über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus auch dann, wenn das Dienstverhältnis im Krankenstand oder im Hinblick auf einen Krankenstand einvernehmlich beendet wird (bisher nur im Falle der Kündigung, unberechtigten Entlassung bzw eines vom Arbeitgeber verschuldeten Austritts des Arbeitnehmers).
    • Die Neuerungen treten mit 01.07.2018 in Kraft und sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in Arbeitsjahren eingetreten sind, die nach dem 30.06.2018 beginnen. Für Dienstverhinderungen, die zu diesem Zeitpunkt laufen, gelten die neuen Bestimmungen ab Beginn dieses Arbeitsjahres. Die Neuregelung zur Verlängerung des Entgeltfortzahlungsanspruchs bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses im Krankenstand tritt ebenfalls mit 01.07.2018 in Kraft und findet Anwendung auf einvernehmliche Beendigungen, die eine Beendigung des Dienstverhältnisses nach dem 30.06.2018 bewirken (Angleichung von Arbeitern und Angestellten – BGBl (14.11.2017, LexisNexis Rechtsnews 24487 in lexis360.at).
  • Kündigungsfristen bei Angestellten mit geringem Beschäftigungsausmaß
    • Achtung: Gilt bereits, wenn die Kündigung nach dem 31.12.2017 ausgesprochen wird.
    • Bisher galten die Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG nicht für Angestellte, deren vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezogen auf den Monat weniger als ein Fünftel des 4,3-fachen der durch Gesetz oder KV vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt (zB als weniger als 8 Stunden pro Woche bei einer Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden).
    • Mit 01.01.2018 müssen die Kündigungsbestimmungen des AngG bei allen Angestellten, und zwar unabhängig vom Ausmaß der Beschäftigung eingehalten werden.

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