© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Übersichtstabelle GmbH – FlexkapG
| GmbH | FlexKapG |
Stammkapital (Minimum) | Kein Unterschied (Mindeststammkapital wird durch das GesRÄG 2023 von EUR 35.000,– auf EUR 10.000,– gesenkt, gründungsprivilegierte GmbH ist damit Geschichte) | Kein Unterschied: Mindeststammkapital EUR 10.000,– |
Stammeinlage (Minimum) | EUR 70,– | EUR 1,– |
Rechtsformzusatz | „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“; die Bezeichnung kann abgekürzt werden. | „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder „Flexible Company“ oder „FlexKapG“ oder „FlexCo“ |
Aufsichtsratsbestellung (Pflicht) | Siehe § 29 GmbHG | Fälle des § 29 GmbHG + wenn es sich zumindest um eine mittelgroße Kapitalgesellschaft iSd § 221 Abs 2 UGB handelt. |
Umlaufbeschluss | Schriftliche Beschlussfassung erfordert Einverständnis jedes Gesellschafters. | Schriftliche Beschlussfassung ohne Zustimmung aller einzelnen Gesellschafter möglich, sofern der Gesellschaftsvertrag dies nicht ausschließt. |
Split Voting | Ein Geschäftsanteil – 1 Stimme | Uneinheitliche Stimmausübung ist ausdrücklich zulässig (vorteilhaft bei treuhändig gehaltenen und eigenen Anteilen) |
Bedingte Kapitalerhöhung | Nicht existent im GmbHG | Zulässig gem § 19 FlexKapGG (in Anlehnung an die aktienrechtlichen Regelungen der §§ 159 bis 168 AktG) |
Genehmigtes Kapital | Nicht existent im GmbHG | Zulässig gem § 21 FlexKapGG in Anlehnung an die aktienrechtlichen Regelungen |
Erwerb eigener Geschäftsanteile | Verbot (§ 81 GmbHG) – Ausnahmen für den Erwerb im Exekutionswege zur Hereinbringung eigener Forderungen der Gesellschaft. Auf den unentgeltlichen Erwerb eigener Anteile, auf den Erwerb eigener Anteile im Weg der Gesamtrechtsnachfolge und auf den Erwerb eigener Anteile zur Entschädigung von Minderheitsgesellschaftern sind die entsprechenden, für den Erwerb eigener Aktien geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. | Zulässig unter den Voraussetzungen des § 15 FlexKapGG, in folgenden Fällen:
|
Geschäftsanteilsübertragung (Form) | Notariatsaktspflicht | Urkundenerrichtung durch NotarIn oder Rechtsanwalt/Rechtsanwältin mit spezifischen Prüf- und Belehrungspflichten; Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen: bloßes Schriftformerfordernis |
Teilung von Geschäftsanteilen | Nicht zulässig, außer der Gesellschaftsvertrag regelt die Teilbarkeit | Zulässig, außer der Gesellschaftsvertrag schließt die Teilbarkeit aus |
Unternehmenswert-Anteile | Nicht existent und nicht möglich | Ähnlichkeit zu stimmrechtslosen Vorzugsaktien, Ausgabe bis unter 25 % des Stammkapitals möglich. Im Übrigen siehe § 9 ff FlexKapGG und Checkliste Unternehmenswertanteile |