© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 1269056
Umwandlung als Trennungsinstrument
- Grundlagen:
- Verschmelzende Umwandlung (§ 2 UmwG):
- Hauptgesellschafter muss mindestens 90 % der Anteile halten; dieser kann natürliche Person oder Personengesellschaft sein. Als Hauptgesellschafter in diesem Sinn scheiden aus: AG, GmbH oder Kapitalgesellschaft iSd EU-VerschG.
- Minderheitsgesellschafter erhalten Barabfindung.
- Errichtende Umwandlung (§ 5 UmwG):
- Übertragung des Vermögens auf eine neu zu errichtende OG/KG; an dieser müssen Personen, die gemeinsam zumindest 90 % an der GmbH halten, im gleichen Ausmaß beteiligt sein.
- Abfindungs- und Informationsrechte der Minderheit
- Jeder ausgeschlossene Minderheitsgesellschafter hat Anspruch auf angemessene Barabfindung; diese kann im Überprüfungsverfahren gerichtlich nachkontrolliert werden (§ 2 Abs 3 UmwG).
- Im Umwandlungsbericht ist die Angemessenheit der Barabfindung zu erläutern und auf Bewertungsprobleme hinzuweisen; Minderheitsgesellschafter haben Einsichts- und Informationsrechte.
- Vorbereitung: Umwandlungsvertrag und Bericht
- Umwandlungsvertrag (§ 2, § 5 UmwG) – Inhalte
- Bezeichnung der übertragenden GmbH und des Rechtsträgers (Hauptgesellschafter oder neue OG/KG) als Nachfolgerechtsträger
- Stichtag und Umwandlungsstichtag (idR Bilanzstichtag)
- Beschreibung des übergehenden Vermögens (unter Bezugnahme auf Schluss- bzw Umwandlungsbilanz)
- Barabfindungsangebot (Höhe, Bewertungsmethode, Fälligkeit, Zinsen; vgl auch OGH 6 Ob 96/20s zu Buchwert- und Abfindungsklauseln)
- Zuordnung laufender Verträge, Arbeitsverhältnisse (AVRAG, § 3 ff) und allfälliger Sonderrechte
- Kosten- und Steuerklausel (Regel: Kosten des Umwandlungsvorgangs und der Abfindung trägt der Hauptgesellschafter)
- Umwandlungsbericht (§ 3 UmwG)
- Gemeinsamer Bericht von Geschäftsführung der GmbH und Hauptgesellschafter (bzw den künftigen persönlich haftenden Gesellschaftern der OG/KG)
- Mindestinhalt:
- Wirtschaftliche und rechtliche Gründe der Umwandlung als Trennungsinstrument
- Darstellung der Umwandlungsstruktur (GmbH → OG/KG)
- Detaillierte Erläuterung der Barabfindung (Bewertungsansatz, Sensitivitäten, etwaige Bewertungsunsicherheiten)
- Hinweis auf das Überprüfungsverfahren und Fristen
- Umwandlungsprüfer
- Bestellung durch das Gericht; Prüfung insbesondere der Angemessenheit der Barabfindung und der Umwandlungsbilanz
- Auskunftsrechte bestehen auch gegenüber dem Hauptgesellschafter
- Beschlussfassung in der Generalversammlung
- Einberufung und Unterlagen
- Formelle Einberufung der GV mit Tagesordnungspunkt „Beschlussfassung über den Umwandlungsvertrag/verschmelzende Umwandlung/errichtende Umwandlung“.
- Bereitstellung bzw Zusendung an alle Gesellschafter mindestens zwei Wochen vor der Versammlung:
- Umwandlungsvertrag
- Umwandlungsbericht
- Prüfungsbericht
- Schluss-/Umwandlungsbilanz
- Hinweis in der Einladung auf:
- Einsichts- und Auskunftsrechte
- Anspruch auf angemessene Barabfindung
- Möglichkeit des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens binnen eines Monats ab Bekanntmachung der Eintragung
- Beschlussanforderungen
- Verschmelzende Umwandlung (§ 2 UmwG):
- Ein Hauptgesellschafter hält mind 90 % des Stammkapitals und stimmt der Umwandlung zu.
- Beschlussmehrheit: Keine qualifizierte Mehrheit erforderlich – der Beschluss kann gefasst werden, wenn der 90 %-Hauptgesellschafter zustimmt.
- Errichtende Umwandlung (§ 5 UmwG):
- Wenn ein Gesellschafter 90 % hält: Zustimmung von 9/10 des gesamten Stammkapitals erforderlich. Wenn kein 90 %-Gesellschafter existiert: Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
- Notariatsakt über den Umwandlungsbeschluss; Anführung der wesentlichen Vertragsinhalte und Verweis auf Unterlagen.
- Firmenbuchanmeldung, Rechtsfolgen und Haftung
- Anmeldung und Beilagen (§ 5 UmwG)
- Durch die Geschäftsführung der GmbH (und ggf die Gesellschafter der OG/KG):
- Umwandlungsvertrag
- Notariatsprotokoll über den Umwandlungsbeschluss
- Behördliche Genehmigungen (falls erforderlich)
- Umwandlungsbericht, Prüfungsbericht
- Schluss-/Umwandlungsbilanz
- Erklärung, dass keine Anfechtungsklagen anhängig sind oder Vergleich mit Anfechtungswerbern,
- Bestätigung des Treuhänders über Hinterlegung der Barabfindung/Garantie (analog § 2 Abs 3 GesAusG-Struktur)
- Wirksamwerden und Rechtsfolgen
- Mit Eintragung im Firmenbuch:
- Gesamtrechtsnachfolge auf den Nachfolgerechtsträger (Hauptgesellschafter oder OG/KG) ohne Liquidation
- Erlöschen der GmbH
- Umwandlung bestehender Mitgliedschaftsrechte in Abfindungsansprüche der ausgeschiedenen Minderheitsgesellschafter
- Arbeitsverhältnisse und Verträge gehen nach den allgemeinen Grundsätzen (AVRAG, UGB) auf den Nachfolgerechtsträger über.
- Gläubigerschutz und Haftung
- Gläubiger können Sicherheiten verlangen; im Ergebnis muss das Haftungsgefüge des neuen Rechtsträgers (insb OG-Haftung der Gesellschafter) in der Strukturplanung berücksichtigt werden.
- Rechtsschutz der Minderheitsgesellschafter
- Anfechtung des Umwandlungsbeschlusses
- Anfechtung/Nichtigkeitsklage gegen den Umwandlungsbeschluss wegen formeller oder materieller Mängel (Einberufung, Unterlagen, Bericht, Quoren, Informationsdefizite) nach den allgemeinen GmbH-Regeln; parallele Wertungen zur GesAusG-Anfechtung (vgl OGH 6 Ob 91/08p; 6 Ob 209/18f)
- Überprüfung der Barabfindung
- Eigenständiges Überprüfungsverfahren vor dem Gericht am Sitz der ehemaligen GmbH (sinngemäße Anwendung der §§ 225c ff AktG), Frist: ein Monat ab Bekanntmachung der Eintragung (§ 10 UGB)
- Gerichtliche Festsetzung einer Nachbesserung (bare Zuzahlung) je Anteil; Zahlungspflicht trifft den Nachfolgerechtsträger (Hauptgesellschafter/OG/KG)